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Neues Company Law

am 29.11.2007 von Law-Blog

Am 16. August diesen Jahres wurde nach mehr als 17 Jahren ein neues Limited Liability Company Law verkündet, welches das alte Gesetz aus dem Jahr 1995 ablöst. Ziel des neuen Gesetzes ist es, die veralteten Vorschriften den neuen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten anzupassen, um Indonesien für neue Investoren attraktiver zu gestalten.
Neben zahlreichen Regelungen, die in diesem Gesetz getroffen werden, sorgten und sorgen insbesondere die weltweit erstmals eingeführten Bestimmungen zur Corporate Social Responsibility (CSR) für Gesellschaften, deren Geschäftsfeld mit Bodenschätzen zu tun hat, für besonderes Aufsehen. Hatten diese Gesellschaften zuvor CSR auf freiwilliger Basis zu beachten, so wurden erstmals auch gesetzliche Regelungen hierzu getroffen deren Nichtbeachtung hohe Strafen zur Folge hat. Wie CSR in Zukunft auszusehen hat, weiss allerdings noch niemand, unseren Informationen nach ist mit den Ausführungsvorschriften hierzu noch nicht begonnen worden.
Mit der Einführung der Artikel 9, 10 und 77 wird eine neue Ära der Medienkommunikation - nun auch in Indonesien - beschritten. Erstmals werden gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und elektronischem Datentransfer getroffen. Beispielsweise wird nun – dies wird von ausländischen Investoren mit Erleichterung aufgenommen – auf die persönliche Anwesenheit aller Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung verzichtet, der Wehmutstropfen folgt allerdings auf dem Fusse: es ist dafür Sorge zu tragen, dass der nicht persönlich anwesende oder vertretene Gesellschafter akustisch und (!) visuell durch Einsatz entsprechender Technik wahrgenommen werden kann.
Durch den Einsatz moderner Technik soll auch die Gesellschaftsgründung beschleunigt werden. So soll beispielsweise der Gründungsantrag nunmehr auf elektronischem Wege eingereicht werden.
Neben diesen praktischen Erwägungen wurden jedoch auch …

Die Errichtung einer polnischen GmbH (sp z o.o.)

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Eine polnische GmbH (sp. z o.o.) kann durch eine oder mehrere Personen zu jedem rechtlich zulässigen Zweck errichtet werden. Jedoch darf die Sp. z o.o. nicht ausschließlich durch eine andere Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung…

Insolvenzgeld für Gesellschafter-Geschäftsführer

Law-Blog / Grundsätzlich sind Geschäftsführer einer GmbH keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Wir hatten uns hier aber schon einmal mit der Frage beschäftigt, ob und wann sie Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts sei…

Die Haftung des Geschäftsführers nach dem BDSG

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Der Geschäftsführer einer GmbH hat im Rahmen seiner Stellung vielfältige Aufgaben und Pflichtet. Im Innenverhältnis nimmt der Geschäftsführer die Vermögensinteressen der Gesellschafter treuhänderisch wahr. Ihm…

Zum Informationsrecht des GmbH-Geschäftsführers

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Die Hauptaufgabe des Geschäftsführers einer GmbH ist die Geschäftsführung. Was so offensichtlich klingt birgt in der Unternehmenspraxis mancherlei Probleme. Die Geschäftsführung durch den Geschäftsführer ist de…

Widerstand gegen strategische Grundentscheidung der Gesellschaft kann Abberufung des Geschäftsführers rechtfertigen

Rechtblog / Hat die Gesellschafterversammlung gegen die Stimmen eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine wichtige strategische Entscheidung getroffen, so kann dies die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers rechtfertigen. Das gilt j…

Stelltvertretender Geschäftsführer der GmbH?

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / In der Praxis kommt es oft vor, daß ein Unternehmen einen Stellvertreter für den Geschäftsführer bestellen will. Die Gründe hierzu sind vielfältig und nachvollziehbar. Vor allem geht es um eine Vertretung des Geschä…

Insolvenzgeld auch für bestimmte GmbH-Geschäftsführer

andreas-buschmann.net / Können Geschäftsführer Insolvenzgeld bewilligt verlangen? Das Bundessozialgericht sagte ja, wenn es sich um Geschäftsführer handelt, die abhängig beschäftigt werden (BSG vom 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R). Das Bund…

Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei unzureichender (externer) Beratung

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Geschäftsführer, die gegen Pflichten verstoßen, haften der GmbH für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 3 GmbH-Gesetz). Diese gesetzliche Regelung schafft einen weitern Rahmen der persönlichen Haftung eines Geschäftsf&#…

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Der Autor und sein Blog

Arne Trautmann, Dr. Chr.Ostermaier

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