Neues Bleiberecht für Ausländer in Sachsen
Mit dem heutigen Tag (18.01.2007) ist eine neue Bleiberechtsregelung in Sachsen in Kraft getreten. Sie basiert auf den Beschlüssen der Inneministerkonferenz vom 16./17.11.2006 in Nürnberg.
Ausländer, die sich am 17. November 2006 seit mindestens acht Jahren und, wenn sie mindestens ein minderjähriges Kind haben, das die Schule oder den Kindergarten besucht, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten. Kann der ausländische Staatsangehörige den Lebensunterhalt - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - aus einer dauerhaften Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst zwei Jahre. Der Antrag kann bis zum 16. Mai 2007 bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.
Kann der ausländische Staatsangehörige hingegen keine dauerhafte Beschäftigung nachweisen, aus der er den Lebensunterhalt bestreiten kann, erhält er eine Duldung bis spätestens zum 30. September 2007, um ihm in dieser Zeit eine Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Wenn ein verbindliches Arbeitsplatzangebot nachgewiesen werden kann, mit dem dauerhaft ein Einkommen erzielt werden kann, das den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ermöglicht, erhält der ausländische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Bleiberechtsregelung wird von der den Grünen kritisiert:
Nur wenige der in Sachsen geduldeten Ausländer würden davon profitieren können. Unter Verweis auf die Lage am Arbeitsmarkt sei die Forderung nach dauerhafter Beschäftigung und nach einer Arbeit, die den Lebensunterhalt einer Familie mit Kindern vollständig sich…
» Vollständiger ArtikelThemen: Gesetze , Sachsen , Kindergarten , Bleiberecht Sachsen
Erschienen 18. Januar 2007 auf http://lawblog.mcneubert.de/.
Kommentare zu "Neues Bleiberecht für Ausländer in Sachsen":
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