Neues BGH-Urteil zum Wohnwert
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 28.03.07 (XII ZR 21/05) über die Berücksichtigung des Gebrauchsvorteils aus mietfreiem Wohnen im Eigenheim bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu entscheiden.
Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Wert derartiger Nutzungsvorteile (§ 100 BGB) den sonstigen Einkünften der Eheleute hinzuzurechnen ist, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und –lasten, Zins und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Der in der Eigentumswohnung verbleibende Ehegatte ist dabei während der Dauer des Getrenntlebens nicht gehalten, die Wohnung anderweitig zu verwerten, sodass nur der angemessene Gebrauchsvorteil des in der Ehewohnung allein verbleibenden Ehegatten zu berücksichtigen ist. Dieser bestimmt sich regelmäßig nach dem Mietzins, der auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zu zahlen ist. Die ersparten angemessenen Mietkosten sind jeweils nach den individuellen Verhältnissen der Eheleute in dem zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln.
Dabei sind bei der Bereinigung des Gebrauchsvorteils durch die mit der Immobilie verbundenen Belastungen auch solche Zins und Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen, die zwar mangels Liquidität für einige Monate nicht entrichtet, aber jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt innerhalb der voraussichtlichen Trennungszeit gestundet wurden.
Ferner bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Zins und Tilgungsleistungen zwar in voller Höhe bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen sind, bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts aber der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, nicht weiter zu berücksichtigen ist. Dabei weist der BGH aber darauf hin, dass nach seiner neueren Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des Geschiedenenunterhalts eine Vermögensbildung durch Zahlung von Tilgungsraten bis zur Höhe von 4 % des eigenen Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist (Urteil vom 11.05.05 – XII ZR 211/02).
Neu ist nunmehr die Auffassung des BGH, wonach sich im Rahmen der Bedürftigkeit eine andere Grenze für die Berücksichtigung von Kreditraten ergibt. Insoweit stellt sich nur die Frage, in welchem Umfang ein Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch eigene Einkünfte oder Gebrauchsvorteile gedeckt ist. Dieser Unterhaltsbedarf kann durch Kreditraten, die die Summe aus eigenen Einkünften und sonstigen Gebrauchsvorteilen übersteigt, nicht weiter erhöht werden. Deswegen sind Kreditraten im Rahmen der Bedürftigkeit i…
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Erschienen 4. Mai 2007 auf http://scheidungsblog.com/blog/wordpress.
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