Neues BGH Urteil zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (XII ZB 407/10)
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das
alleinige für das bisher bei seiner Mutter
in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater übertragen hat.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht für ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtjährige
Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die französische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die
Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich, und die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zurück, wo das Kind
seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile übten die elterliche Sorge zunächst einverständlich gemeinsam aus.
In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schließlich um das Sorgerecht.
Das hat das auf die
Mutter übertragen. Das Oberlandesgericht hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anhörung des Kindes dem Vater das
alleinige Sorgerecht übertragen und in seinem – der Mutter am 26. August 2010 zugestellten Beschluss – angeordnet, dass sie das Kind
bis zum 29. August 2010 an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.
Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung
des Verfahrens an einen anderen Spruchkörper.
Der Senat hat – nach Aussetzung der vom Oberlandesgericht angeordneten sofortigen Vollziehung der Entscheidung – u.a. beanstandet,
dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt
hat, nicht nachvollziehbar begründet hat.
Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angehört hat. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an
den Vater hat für das Kind erhebliche Auswirkungen, weil sie mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem
gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumstände einhergeht. Daher ist es unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand
schon verständige Kind durch das erkennende Gericht selbst angehört wird. Hinzu kommt, dass alle mit dem Kind in diesem Verfahren
befassten Personen, die das Kind selbst angehört haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverständige
übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte.
Auf verfahrensrechtliche Bedenken stieß auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit längerer Zeit
auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss
des Ve…
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