Unterbliebene Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Rechtslupe | 14. Oktober 2011 — Die Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten sind unwirksam, wenn eine Anpassung der Allgemeinen Versicher…
Der BGH hat entschieden, dass sich der Versicherer nicht auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn die entsprechenden Klauseln in Altverträgen nicht an das VVG 2008 angepasst worden sind, Urteil vom 12. Oktober 2011 zum Az. IV ZR 199/10. Der Gesetzgeber hat den Versicherern für den Bestand an Altverträge eine bis zum 01. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, die jeweiligen Versicherungsbedingungen an das zum 01. Januar 2008 in Kraft getretene, neue VVG anzupassen. Nicht alle Versicherer haben die Kosten und Anstrengungen auf sich genommen und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr wurde gehofft, dass es schon gut gehen wird.
Wird es aber nicht! Der BGH hat klargestellt, was eigentlich schon im Gesetz klar geregelt ist: Die unterbliebene Anpassung von Versicherungsbedingungen in Altverträgen führt dazu, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel – wie in Altverträgen üblich – an der alten gesetzlichen Regelung orientiert (Alles oder Nichts – Prinzip). Diese Regelung hat das neue VVG 2008 jedoch gerade nicht übernommen, sondern vielmehr durch ein für den Versicherungsnehmer günstigeres, gestaffeltes Leistungskürzungsrecht ersetzt. An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bedingungen widersprechen damit dem neuen Recht und sind deshalb insoweit unwirksam. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor, da der neue § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht normiert, sondern vielmehr eine entsprechende…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Oktober 2011 auf http://www.schadenfixblog.de.
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