“Neues” aus dem RVG: Terminsgebühr
In einer Zivilsache, bei der das schriftliche Verfahren angeordnet war, habe ich kürzlich einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Die Kosten wurden wie beantragt vom Gericht festgesetzt. Der Gegner legt dagegen Beschwerde ein. Es wurde eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (1,2 Gebühr) festgesetzt, obwohl kein Termin stattgefunden hatte. Damit ist der Gegner nicht einverstanden. Die Gebühr falle nur an, wenn die Parteien einverständlich auf die mündliche Verhandlung verzichtet hätten.
In Nr. 3104, Terminsgebühr, steht:
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, (…)
Ich beantrage die Zurückweisung der Beschwerde. Auf Hinweis des Gerichts nimmt der Gegner die Beschwerde zurück. Wenn die Kollegen das erst jetzt gemerkt haben sollten, dann wurden dort vermutlich jahrelang Gebühren verschenkt, denn das ist ja nicht erst seit dem RVG so.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Rvg , Terminsgebühr Ohne Mündliche Verhandlung
Erschienen 18. November 2005 auf http://www.ra-blog.de.
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