Neues vom Airline-Recht: Mützen sind echte Geschlechterdiskriminierung

Airlines – vor allem die deutsche Staatsairline – haben uns schon viele Einsichten in das Arbeitsrecht beschert:

Den – arbeitsrechtlich begründeten – Anspruch auf einen Parkplatz am Flughafen; Einsichten in die fristlose Kündigung für Homosexuelle, weil sie die Rechtsregeln eines fremden Staates falsch recherchiert hatten; dass der Grundsatz “Bitte ein Bit” (alternativ “heute ein König”) nicht für Flugkapitäne gilt

Das komische ist, dass Airlines auch die absurdesten Prozesse verlieren.

Jetzt wollte ein Flugkapitän bestätigt haben, dass seine Pflicht zum Mütze tragen (Uniform!) diskriminierend ist (weil Frauen das nicht müssen). Und bekam vom Arbeitsgericht Köln auch noch Recht. Mütze ist nicht mehr, auch die Notiz über seinen Verstoß muss aus der Personalakte verschwinden.

Geht es schwachsinniger? Das Erscheinungsbild der Mitarbeiter ist eine der Regelung zugängliche Materie. Die Anordnung, dass Männer keine berockten Kostüme tragen dürfen, trifft eine Unterscheidung, ist aber doch keine “Benachteiligung” im Sinne von § 1 AGG. Nicht anders ist es, wenn die Mütze nun einmal zur Ausstattung der männlichen Uniform gehört. Wie kommt man auf so einen Irrsinn? Das AGG soll doch vor Diskriminierungen schützen. Diskriminierte gibt es genug, die anderen können gerne vor dem Gerichtssaal warten…

Zweitens; seit “Emmely” kommt es bei verhaltensbedingten Kündigungen darauf an, ob Arbeitsverhältnisse “störungsfrei” verlaufen sind. Wir waren schon immer dagegen, dass man überhaupt gegen Abmahnungen klag…

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Erschienen 7. April 2011 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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