Neues zum AGG

Das Hessische LAG hat einem schwerbehinderten Bewerber eine Entschädigung zugesprochen, weil er bei seiner Bewerbung um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei (Urteil vom 28.8.2009 - 19/3 Sa 1636/09). Hintergrund dieses Rechtsstreits ist die Regelung des § 82 SGB IX, wonach öffentliche Arbeitgeber im Zuge von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen besondere Pflichten treffen. So sind sie verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung ist nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt grundsätzlich ein Indiz für eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes dar (§ 22 AGG). Im jetzt entschiedenen Fall konnte sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass der Bewerber für die zu besetzende Stelle offensichtlich nicht geeignet ist, da die nach dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen in seiner Person vorlagen. Insoweit müsse der öffentliche Arbeitgeber sich an dem Wortlaut seiner Stellenausschreibung festhalten lassen. Zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung könne sich der Arbeitgeber zwar auf alle geeigneten objektiven Tatsachen berufen. Daran sei er durch eine fehlende Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht gehindert. Ein öffentlicher Arbeitgeber könne sich allerdings nur auf solche Auswahlgründe stützen, die dokumentiert sind. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sei zwar die Ergänzung, nicht aber die Nachholung der Dokumentation zulässig. Im Übrigen sah das LAG die Klage des abgelehnten Bewerbers auch nicht al…

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Themen: Agg , Schwerbehinderte , Sgb IX , Entschädigung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 15. November 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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