Neues Abmahnrisiko bei AGB & Widerrufsbelehrung

Trotz § 357 Abs. 2 S. 3 BGB war die bisherige Rechtsauffassung einhellig davon ausgegangen, dass die Erwähnung der Kosten für die Rücksendung von Waren nach Ausübung des Widerrufsrechtes (40-Euro-Klausel) ausreichte, um eine vertragliche Vereinbarung zu schaffen. Das LG Bochum (Beschluss vom 02.01.2009, Az.: 14 O 241/08) sieht dies nun offenbar anders. Verwendet der Verkäufer die in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Klausel ohne noch einmal separat außerhalb der Widerrufsbelehrung in den AGB die Kostentragungspflicht bei Rücksendungen dem Käufer aufzuerlegen, so kann er nach Meinung des LG Bochum abgemahnt werden. Dies hat zur Folge, sollte sich die Rechtsprechung durchsetzen, dass Verkäufer nunmehr entweder die Klausel noch einmal in die AGB aufnehmen oder aber gänzlich auf sie verzichten müßten. Es ist dabei jedoch zu bedenken, ob nicht die außerhalb der Widerrufsbelehrung angesiedelte vertragliche Klausel exakt an den Wortlaut des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB angepaßt werden müßte ("die regelmäßigen Kosten der Rücksendung"), da sonst wegen der Abweichung…

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Themen: Bgb , Bochum
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 30. April 2009 auf http://www.bella-ratzka.de.

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