Neues zur 40€- Klausel

Schlechte Nachrichten für Online- Händler.

Es geht um die Auferlegung der Kosten der Warenrücksendung bei Ausübung des Widerrrufsrechts durch den Kunden.

Seit einiger Zeit wird von den Gerichten die Frage dikutiert,

ob es ausreichend ist, wenn die Widerrufserklärung mit der 40€- Klausel in den AGB integriert ist,, oder ob die Klausel ein zweites Mal, sprich doppelt in den AGB aufgeführt werden muß.

Dies wurde von den Landgerichten unterschiedlich beurteilt.

Das OLG Hamburg entschied nun durch Beschluß vom 17.02.2010, Az. 5 W1 0/10, daß es” doppelt gemoppelt” sein soll.

Der Senat ist der Auffassung, daß ein potentieller Vertragspartnerdie Regelung der Rücksendekosten innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht als vertragliche Vereinbarung erkennen würde .

Vielmehr würde der Passus zwangsläufig als bloße Erfüllung gesetzlicher Belehrungspflichten …

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Themen: Olg Hamburg , Fernabsatz , Olg Hamm , Olg Koblenz , U 212 , Widerufsrecht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 15. März 2010 auf http://blog.kanzlei-hellmann.com.

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