Neuerungen in der Zwangsvollstreckung
Der Deutsche Bundestag hat soeben zwei Gesetzentwürfe zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts beschlossen. Die Änderungen betreffen zum einen die Sachaufklärung durch Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung, hier können Gerichtsvollzieher künftig auch von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zum anderen beschloss der Deutsche Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem zukünftig die Internetversteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert wird.
Mit den verbesserten Informationsmöglichkeiten für Gläubiger sollen zukünftig vollstreckbare Zahlungsansprüche effektiver durchgesetzt werden können, wenn der Schuldner – entgegen seiner gesetzlichen Pflicht – falsche oder gar keine Angaben zu seinem Vermögen macht. Gerichtsvollzieher können im Auftrag des Gläubigers künftig zum Beispiel herausfinden, wo der Schuldner Konten oder Depots führt. Durch eine Anfrage beim Rentenversicherungsträger kann der Gerichtsvollzieher erfahren, ob und wo ein Arbeitsverhältnis besteht. Mit diesen Informationen kann der Gläubiger die entsprechenden Forderungen durch das Vollstreckungsgericht pfänden lassen.
Zu den beiden heute beschlossenen Gesetzen im Einzelnen:
1. Sachaufklärung in der ZwangsvollstreckungDie Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung, d.h. der Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners vorangegangen ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-?Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuges durch den Gerichtsvollzieher.
Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abga…
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Erschienen 19. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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