Neuerungen im Verjährungsrecht

Zum 01.Januar 2010 tritt das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft. Das Gesetz soll unter anderem zu einer Vereinheitlichung des Verjährungsrechts beitragen.Was meint nun aber der Begriff der Verjährung? Welche Änderungen erwarten uns hinsichtlich familien-und erbrechtlicher Ansprüche?

Die Verjährung ist eine dauerhafte rechtshemmende Einrede. Der Anspruch besteht, ist aber – sobald er verjährt ist – nicht mehr durchsetzbar. Der Schuldner kann dann Erfüllung verweigern. Grundsätzlich beträgt die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber Verjährungshöchstfristen festgelegt §§ 199 II-IV BGB. (…)

Für erb- und familienrechtliche Ansprüche galt bisher eine dreißigjährige Sonderverjährung. Diese hebt das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts zum 01.Januar.2010 auf. Abgesehen von einigen Ausnahmen gilt ab Januar die Regelverjährungsfrist von drei Jahren auch für diese Ansprüche.

Die Verjährung des Anspruches beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat.

Für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder die die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzen, gilt die Verjährungshöchstfrist von dreiß…

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Themen: Bgb , Erben
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 28. Dezember 2009 auf http://www.rechthaber.com.

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