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Neuer Start nach Verfahrensaufhebung

am 15.03.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

“Ein Insolvenzverfahren dauert 6 Jahre” gehört zu den häufigen Ungenauigkeiten in der öffentlichen Wahrnehmung bei den Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person. Richtig ist, dass gerechnet ab dem Tag der Verfahrenseröffnung das späteste Enddatum der Abtretung des Schuldners an den Treuhänder feststeht (§ 287 Abs. 2 InsO).
Das Insolvenzverfahren selbst ist jedoch oft nach 1-2 Jahren schon aufgehoben. Das hat die Folge, dass nicht mehr der Insolvenzverwalter / Treuhänder über das Vermögen des Schuldners verfügt (§ 80 InsO) und dass neues Vermögen des Schuldners nicht mehr in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) fällt.
Die Pflichten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase ergeben sich abschließend aus § 295 InsO. Interessant dabei ist auch § 295 Abs. 2 InsO:
Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Der Schuldner kann also nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensphase (WVP) ohne rechtliche Besonderheiten und auch ohne Absprache mit dem Treuhänder mit einem Gewerbe durchstarten. Die Zahlungen an den Treuhänder sind nicht vom Gewinn des Gewerbes abhängig sondern davon, was bei der Tätigkeit im “angemessenen Dienstverhältnis” an den Treuhänder zu bezahlen gewesen wäre.
Genau dies hat ein Schuldner gemacht. Nach Aufhebung des Verfahrens und rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung hat er ein Gewerbe angemeldet. Weil eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz notwendig war, hat er bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise erbracht. Dazu gehört auch ein Kapitalnachweis.
Das Finanzamt war erbost, dass der Schuldner schon wieder Geld hat und hat …

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Ulrich Stockburger

Wortmeldung aus dem Insolvenzbüro

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