Neuer Staatsvertrag zum Jugendmedienschutz

Die Kennzeichnung soll, wie die bereits bekannte Alterskennzeichnung von Filmen, Computerspielen und Fernsehsendungen gestaltet werden. Die Anbieter von Online-Inhalten können dann entscheiden, ob die von Ihnen publizierten Inhalte ab 18, 16, 12, 6 oder 0 Jahren freigegeben sind. Solch eine Kennzeichnung ist jedoch nur für solche Websites verpflichtend, die jugendgefährdendes Material anbieten. Wenn hier aber bereits anderweitige Jugendschutzvorkehrungen getroffen worden sind, bleibt die Kennzeichnung ebenfalls freiwillig. Die Kennzeichnung der Inhalte soll so gestaltet werden, dass bestimmte Filterprogramme daran erkennen können, ab was für einem Alter die Website freigegeben ist. Eltern sollen so die Internetaktivitäten ihrer Kinder erfolgreich kontrollieren und einschränken können. Bisher existieren bereits solche Filterprogramme, welche jedoch noch nicht von der zuständigen Kommission für Jugendmedienschutz anerkannt worden sind. Wenn ein solches Programm installiert und verwendet wird, filtert es entsprechend einem durch den Nutzer vorgegebenem Schutzniveau, alle Seiten aus, die diesem Niveau nicht entsprechen. Hierrunter fallen auch nicht gekennzeichnete Seiten. Hieraus ergibt sich für Seitenbetreiber das Problem, dass sie ihre Seiten markieren müssen, selbst, wenn es sich um eine freiwillige Vorgabe handelt, wenn sie ihre jugendlichen Konsumenten nicht verlieren wollen. Grundsätzlich sieht dieses Dilemma auf den ersten Blick durchaus lösbar aus. Schließlich kann es ja nicht so schwer sein, seine eigenen Inhalte anhand einiger Kriterien einzustufen und dann zu kennzeichnen?! Auf den zweiten Blick. Liegt jedoch genau hier das größte Problem der Novellierung. Wenn ein Webseitenbetreiber seine Inhalte falsch bewertet, d.h. das Gefährdungspotential der Veröffentlichung für Kinder und Jugendliche falsch einschätzt, dann…

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Themen: Gesetzesvorhaben

Erschienen 14. Dezember 2010 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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