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Neuer Schub für die Hexenjagd

am 29.08.2008 von http://www.lawblog.de

Das Verbot der “Jugendpornografie” kommt, berichtet der beck-blog. Damit wird künftig auch der Besitz von Bildern und Filmen strafbar sein, bei denen die Darsteller zwischen 14 und 18 Jahren alt sind. Oder, als sogenannte “Scheinminderjährige”, zumindest so wirken.
Der beck-blog zum Problem der Scheinminderjährigen:
Der Gesetzgeber lässt hier die Normadressaten weitgehend im Regen stehen. Bei Zugrundelegung der bisher zu verzeichnenden regen Aufsichtspraxis und der ergangenen Rechtsprechung zum Parallelverbot von Posendarstellungen Minderjähriger (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV) ist jedoch davon auszugehen, dass nunmehr auch die Strafverfolgungsbehörden sich alleine von der Unbestimmtheit der vom Gesetzgeber insoweit gemachten Vorgaben nicht abschrecken lassen werden.
Insbesondere ist zu erwarten, dass die Zahl der Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen wegen irgendwo gespeicherter IP-Adressen weiter ansteigen wird. Denn künftig reicht es für den Anfangsverdacht, wenn sich der “Beschuldigte” mal auf einer Seite umgesehen hat, auf der die eine oder andere volljährige Aktrice ihren Job mit Lolita-Zöpfchen, in Schuluniform oder mit einem Lolli im Mund erledigt. Das dürfte weitaus leichter sein und häufiger passieren, als “zufällig” auf eine Seite zu stoßen, die Kinderpornografie bereit hält.
Auch für solche Dinge schwärmen dann täglich Dutzende, wenn nicht hunderte Polizisten zu Hausdurchsuchungen aus. Um in einer Vielzahl der Fälle dann nach monatelanger Überprüfung der Hardware festzustellen, dass der Beschuldigte überhaupt kein einschlägiges Material besitzt und man ihm auch nicht …

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