Neuer IT-Artikel im Grundgesetz

Am 1. August ist der neue Artikel 91 c des Grundgesetzes in Kraft getreten. Die im Zuge der Föderalismusreform II entstandene Vorschrift schafft erstmals eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik der öffentlichen Verwaltungen. Durch die Neuregelung verspricht man sich einen Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten und eine Steigerung der Serviceleistung der Behörden (s. Gesetzesentwurf, BT-Drs 16/12410).

Der greifbarste Aspekt der Reform ist die Begründung einer Zuständigkeit des Bundes für die Errichtung einer länderübergreifenden IT-Netzinfrastruktur, des sog. Verbindungsnetzes. Der Bund wird im Zuge der Schaffung dieses Verbindungsnetzes auch die bestehende Deutschland-Online Infrastruktur übernehmen, die momentan von einem privatrechtlichen Verein in Trägerschaft des Bundes und der Länder betrieben wird. Der Bund trägt die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Verbindungsnetzes, die Länder tragen jeweils die Kosten für ihren Anschluss an das Verbindungsnetz. Das entsprechende Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) ist als Teil des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform am 18. August in Kraft getreten.

Darüber hinaus soll Artikel 91 c GG die Vereinbarung einheitlicher Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards erleichtern. Zu diesem Zwecke wird per Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern ein permanenter IT-Planungsrat errichtet werden, der die bislang praktizierte freiwillige punktuelle Zusammenarbeit verstetigen und die heute existierenden diversen Gremien ablöst. Der IT-Planungsrat soll über die Standardsetzung hinaus, die sich vorrangig an bestehenden Markstandards orientieren wird, auch allgemein die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in IT-Fragen koordinieren und gemäß IT-NetzG Festlegungen für das Verbindungsnetz beschließen. Dem IT-Planungsrat kann auch die Steuerung von e-Government-Projekten übertragen werden. Es ist geplant, dass der Staatsvertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit bei Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern zum 1. April 2010 in Kraft tritt.

Eine Erleichterung der Zusammenarbeit ist insbesondere aufgrund der Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip zu erwarten, die Artikel 91 c Grundgesetz für die Festlegung von Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards erlaubt. Laut einem Entwurf des IT-Staatsvertrags vom 4. Juni 2009 sollen Beschlüsse mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von 11 Ländern, die gemeinsam mindestens zwei Drittel der Länder-Finanzierungsanteile tragen, gefasst werden können. Dies würde in der Tat die Entscheidungsfindungsprozesse erheblich vereinfachen und beschleunigen und damit auch IT-Projekte mit der öffentlichen Hand planbarer machen. Allerdings gilt das Mehrheitsprinzip…

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Themen: Gesetzgebung , Grundgesetz , Informationstechnik , Anschluss

Erschienen 4. November 2009 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.

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