Neuer Grundsatz zur Entfernung von Bewertungen

Nach dem bei eBay geltenden Grundsatz zur Entfernung von Bewertungen gilt das Folgende: "eBay greift grundsätzlich nicht in das Bewertungssystem ein. Abgegebene Bewertungen werden durch eBay nicht verändert und nur in den unten beschriebenen Ausnahmefällen entfernt." Allerdings macht eBay einige - durchaus umstrittene - Ausnahmen von dem Grundsatz. Nunmehr hat eBay eine weitere Ausnahme hinzugefügt und teilt mit, künftig auch negative oder neutrale Bewertungen zu entfernen, die ein Käufer beim internationalen Handel wegen zusätzlicher gesetzlich vorgesehener Abgaben und Gebühren (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Kaffeesteuer, Zoll) abgibt. Hintergrund ist, dass diese zusätzlichen Kosten beim internationalen Handel anfallen können und vom Käufer zu tragen sind. Zwar können nach den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen Unternehmer dazu verpflichtet sein, auf solche zusätzliche Kosten hinzuweisen - jedoch kommt es immer wieder vor, dass Käufer einen Verkäufer negativ bewerten, weil sie den diesbezüglichen Hinweis nicht zur Kenntnis genommen haben oder von den anfallenden Abgaben und Gebühren überrascht wurden. So macht es eBay auch zur Bedingung für die Bewertungsentfernung, dass der Verkäufer auf diese zusätzlich anfallenden Kosten gut sichtbar in seinem Angebot hingewiesen hat. Dies entspricht im Wesentlichen der im Gesetz in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV verankerten Informationspflicht. Um Verkäufern eine Formulierungshilfe an die Hand zu geben, hat eBay einen bei…

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Themen: Ebay , Ebay, Amazon & Co. , Versandkosten
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 20. Februar 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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