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Neue Entscheidungen zum Verkehrsrecht FuĂźgängerĂĽberweg: Kein Ersatzanspruch des FuĂźgängers, der neben der Ampel die StraĂźe ĂĽberquert Die besonderen RĂĽcksichts- und Wartepflichten des Abbiegenden bestehen nur gegenĂĽber FuĂźgängern, mit denen zu rechnen ist. Ăśberquert ein FuĂźgänger eine Fahrbahn im Abstand von ca. 20 Metern von der FuĂźgängerampel, verhält er sich unsorgfältig. Hiermit muss der Autofahrer nicht rechnen. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Klage eines FuĂźgängers auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall zurĂĽck. Der FuĂźgänger hatte eine stark befahrene, fĂĽnfspurige StraĂźe im EinmĂĽndungsbereich einer anderen StraĂźe ĂĽberqueren wollen, obwohl eine FuĂźgängerampel nur etwa 20 Meter entfernt war. Dabei wurde er von einem Pkw-Fahrer angefahren, der ihn wegen Schneefall und Hagel nicht rechtzeitig erkannt hatte. Das OLG begrĂĽndete seine Entscheidung damit, dass der FuĂźgänger grob gegen die Verkehrsregeln verstoĂźen habe. FuĂźgänger mĂĽssten bei der Ăśberquerung von Fahrbahnen ampelgeregelte FuĂźgängerĂĽberwege an Kreuzungen benutzen, wenn die Verkehrslage dies erfordere. Das gelte insbesondere bei breiten und viel befahrenen StraĂźen. VerstieĂźen sie gegen diese Pflicht, wĂĽrden sie grob fahrlässig handeln. Hinter diesem Verschulden trete die Haftung des Autofahrers aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollständig zurĂĽck (OLG Celle, 14 W 32/05). Aktenverlust: Einstellung des Verfahrens muss zwingend erfolgen Gehen nach Einlegung und BegrĂĽndung der Revision Akte und Anklageschrift verloren und können diese nicht vollständig rekonstruiert werden, ist das Verfahren zu Gunsten des Angeklagten einzustellen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg insbesondere, wenn die Wiederherstellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses nicht möglich ist. In diesen Fällen könne nicht ausgeschlossen werden, dass Anklageschrift und/oder Eröffnungsbeschluss nicht ordnungsgemäß seien oder sich nicht auf die abgeurteilte Tat beziehen wĂĽrden (OLG Oldenburg, Ss 408/04 (I 83)). Erzwingungshaft: Bei der Erzwingungshaft muss das ĂśbermaĂźverbot beachtet werden Bei der Vollstreckung von sehr geringen GeldbuĂźen (hier: 5 Euro) gebietet es das Verhältnismäßigkeitsprinzip, besonders hohe Anforderungen an zuvor erfolglose Vollstreckungsversuche zu stellen. Eine Erzwingungshaftanordnung bei einer zu zahlenden GeldbuĂźe von 5 Euro verstößt grundsätzlich gegen das ĂśbermaĂźverbot. Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) LĂĽdinghausen. Es wies darauf hin, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berĂĽcksichtigen seien. In der Regel sollten zunächst die MaĂźnahmen zur Beitreibung der GeldbuĂźe möglichst ausgeschöpft werden. Diese seien nämlich im Verhältnis zur Erzwingungshaft weniger einschneidend. Bei absolut geringwertigen BuĂźgeld…

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Themen: Oberlandesgericht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 15. Dezember 2005 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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