Neuer § im BDSG zum Schutz im Internet

Nach Angaben des Ministeriums, ist ein neuer § geplant. Dieser soll die Nummer §38b BDSG bekommen. Die geplante Regelung birgt jedoch wenig Neues. Auch die bereits geltenden gesetzlichen Regelungen erlauben eine Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogender Daten nur dann, wenn eine Norm des BDSG oder ein sonstiges Gesetz dies gestattet, oder wenn eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Dies ist bereits in §41 BDSG geregelt. Die neue Regelung soll nun zwischen besonders schweren und einfachen Fällen des Eingriffs unterscheiden, woraus sich eine Frage nach dem Sinn einer solchen Regelung ergibt. Das geplante Gesetz schafft zusätzliche Auslegungs- und Differenzierungsprobleme, was die Praktikabilität des BDSG weiter erschwert. Zudem wäre anzunehmen, dass eine Regelung zur Publikation von personenbezogenen Daten in Telemedien ohnehin im Telemediengesetz besser aufgehoben wäre. Die einzige Neuerung dieser geplanten Gesetzesänderung, ist jedoch die Möglichkeit, Schmerzensgeld für eine Verletzung der Datenschutzrechte eines Betroffenen zu verlangen. Der Geschädigte kann nun von derjenigen St…

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Themen: Bdsg , Datenschutz IM Internet

Erschienen 14. Dezember 2010 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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