Neue Winterreifenpflicht in Kraft

Seit dem 4.12.2010 ist die sogenannte Winterreifenpflicht in Kraft getreten. Das entsprechende Gesetz, eine Neufassung von § 2 Abs. 3a StVO, wurde nach Zustimmung des Bundesrates im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat somit einen Tag später am 4.12.2010 in Kraft. In der Vorschrift ist nun konkret erläutert, was bereits vorher galt. Der Fahrer war auch bislang verpflichtet, sein Fahrzeug den Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Die konnte aber bislang meist nur durch Auslegung im Einzelfall ermittelt werden, weshalb von einer „Winterreifenpflicht“ bislang nicht die Rede sein konnte. Die Neufassung der StPO ändert dies nun. Insbesondere der Begriff der „geeigneten Bereifung“ ist nun gründlichst definiert worden. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge, also auch für motorisierte Zweiräder. Sie gilt jedoch nur, wenn winterliche Straßenverhältnisse herrschen und das Fahrzeug bewegt wird. Wer also bei Schnee und Eis sein Fahrzeug in der Garage läßt, kann sich die Umrüstung auf Winterreifen sparen; ein Bußgeld hat er nicht zu befürchten. Wer hingegen mit falscher Bereifung unterwegs ist, obwohl winterliche Straßenverhältnisse herrschen, dem droht nun ganz konkret und leicht nachweisbar ein Bußgeld in Höhe von 40 € (bislang: 20 €). Sollte es durch die Bereifung zu einer Behinderung des Verkehrs kommen, werden sogar 80 € (bisher 40 €) sowie ein Punkt in Flensburg fällig. Bei der im Gesetz genannten Bereifung ist natürlich auch auf die Profiltiefe zu achten. Diese muß mindestens 1,6 Millimeter betragen, sollte aber aus Sicherheitsgründen noch tiefer sein. Der Versicherungsschutz hingegen bleibt grundsätzlich auch bei Sommerreifen erhalten. Insbesondere der an anderen Fahrzeugen oder Personen verursachte Schaden wird laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weiterhin von der Haftpflichtversicherung übernommen. Jedoch kann und wird es zu Komplikationen kommen, wenn der Verdacht besteht, daß ein Unfall auf Grund von falscher Bereifung passiert ist. Hier wird eine Vollkaskoversicherung im Zweifel nicht mehr eingreifen, so daß Schäden am eigenen Fahrzeug nicht mehr abgesichert sind oder nur noch anteilig übernommen werden.

§ 2 Abs. 3a StVO (neue Fassung ab. 4.12.2010) Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 …

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Themen: Unfall , Versicherung , Schäden , Bußgeld , Gesetzesänderung , Stvo , Gesetz , Pflicht , Flensburg , Fahrzeug , Rede , Schnee , Eis , Winterreifen , Reifen , Kasko , Gdv , Matsch , Punkte , Kfz , Gesamtverband Der Deutschen Versicherungswirtschaft , Winterreifenpflicht , Winter , Straße , Glätte , Bereifung , Geeignet , M+s , Straßen- Und Witterungsverhältnisse , Straßenverhältnisse , Witterung , Witterungsverhältnisse

Erschienen 10. Dezember 2010 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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