Neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010

Wieder eine Änderung … Online-Händler sind es schon fast gewohnt: die Regelungen zu der im Fernabsatz notwendigen Informationen und Regelungen ändern sich ständig und man verliet sowohl den Überblick als auch die Einschätzung darüber, ob all dies noch ernstlich gemeint ist. Die jüngste Änderung der Mustertexte für die Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung, die seit Freitag den 11. Juni 2010 in Kraft getreten ist, stellt jedoch einen gewissen Lichtblick dar.

Zunächst einmal ist eine formale Änderung voranzustellen. Die Regelungen werden aus der BGB-InfoVO entfernt und in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verlagert und erhalten Gesetzesrang. Damit wird eine lange, für den Gesetzgeber wenig vorteilhafte Diskussion beendet: Die Musterbelehrungen erhalten Gesetzesrang und stellen keine Rechtsverordnung mehr dar. Einige Gerichte hatten in der Vergangenheit nämlich festgestellt, dass die Mustertexte, die in der BGB-InfoVO enthalten waren, die gesetzlichen Vorgaben nicht korrekt umsetzten und daher rechtswidrig waren. Die Nutzung dieser Muster war insoweit als wettbewerbswidrig beurteilt worden.

Weitere Neuerungen betreffen die eBay-Händler. Die gesetzliche Widerrufsfrist kann von einem Monat auf 14 Tage verkürtzt werden, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform mitgeteilt wird. Bislang galt für eBay-Geschäfte eine Widerrufsfrist von 1 Monat, weil – wie bislang erforderlich – nicht schon vor Zustandekommen des Vertrages über das Widerrufsrecht belehrt werden konnte. So sahen es jedenfalls die meisten Gerichte und begründeten dies damit, dass eine Webseite nicht die notwendige Textform aufweise, um den Anforderungen an die wirksame Erteilung der Widerrufsbelehrung zu genügen.

Mit der Neuregelung reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung „unverzüglich nach Vertragsschluß“ in Textform mitgeteilt wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist “unverzüglich”:

„…, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.“

Ohne unverzügliche Ereilung der Widerrufsbelehrung gilt weiterhin eine Widerrufsfrist von 1 Monat.

Deshalb genügt es nicht, nur den Text der Widerrufsbelehrung von „1 Monat“ in „14 Tage“ zu ändern. Vielmehr muß sichergestellt sein, dass die Widerrufsbelehrung tatsächlich unverzüglich an den Verbraucher übermittelt wird. Daher …

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Themen: Ebay , Abmahnung , Fernabsatz , Onlinehandel , Widerrufsbelehrung , Widerruf

Erschienen 12. Juni 2010 auf http://www.ra-maas.de.

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