Neue Widerrufsbelehrung für Online-Shops 2011
DOPATKA | 7. Juni 2011 — Der Bundestag hat die geplanten Änderungen zum Widerrufsrecht im Fernabsatz verabschiedet. Online-Händler müssen daher schon ba…
Am 4. August diesen Jahres ist mal wieder ein neues Widerrufsrecht für Verbraucher in Kraft getreten. Um den betroffenen Händlern die Möglichkeit zu bieten, ordnungsgemäß auf diese Gesetzesänderung zu reagieren, wurde damals eine Übergangsfrist bis zum 4. November 2011 festgelegt. Mit Ablauf dieser Frist, sind die neuen Regelungen und Formulierungen verbindlich und das Nichteinhalten dieser Gesetzesänderung kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände führen. Und das kann teuer werden!
Es gibt im Wesentlichen eine große Änderung in der Widerrufsbelehrung. Diese war notwendig geworden, weil der EuGH mit seinem Urteil vom vom 3.9.2009 – Az. Rs. C-489/07 – die Pflicht zum Leistung von Wertersatz für Verbraucher als zu weit gehend eingestuft hatte. Dementsprechend wurde dem BGB ein neuen Paragraph hinzugefügt. Dieser neue § 312e BGB lautet:
§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen (1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und 2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und 2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Auf dessen Auswirkungen hatte ich in meinem Artikel “Auch Wasserbetten darf man testen” hingewiesen.
In der neuen Widerrufsbelehrung sollte der angepasste Text dann so aussehen:
Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und ü…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.
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