Neue Voraussetzungen bei Abmahnungen gegen Private

In einem jüngeren Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss v. vom 20.05.2011 Az.: 6 W 30/11) (Das Original ist hier abrufbar) haben die Richter entschieden, dass trotz bestehendem Unterlassungsanspruch und Störereigenschaft die Kosten des Verfügungsverfahrens die Seite der Antragsstellerin zu tragen hatte.

Viele Kollegen, wie Dr. Petring begrüßen den Beschluss als „Sanktion“ gegen Filesharing-Abmahnungen. Unserer Ansicht nach ist dies jedoch kein Freibrief für Filesharer. Denn grundsätzlich bleibt es auch weiterhin dabei, dass die Kosten die unterlegene Partei zu tragen hat.

Keine Verfahrenskosten für den Schuldner bei unzureichender Abmahnung und Anerkenntnis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts birgt eigentlich nicht viel Neues. Wer den Schuldner nicht oder nicht ordnungsgemäß abmahnt, läuft Gefahr, dass er die Kosten des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat, wenn der Schuldner den Anspruch sofortig anerkennt.

Das OLG hat jedoch die Voraussetzungen an eine Abmahnung gegenüber Privatpersonen in gewisser Weise „modifiziert“:

Nachdem im Beschluss zunächst allgemeine Ausführungen zu essentiellen Grundsätzen im gewerblichen Rechtsschutz und zur Abmahnung gemacht werden, kommt das Gericht zum wirklichen Novum und trägt seinerseits – vielleicht – zur Rechtsfortbildung bei, indem es ausführt:

„Diese Grundsätze können auf die Abmahnung, die gegenüber einem nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzer ausgesprochen wird, nicht uneingeschränkt angewandt werden. Auch eine im gewerblichen Bereich ausgesprochene Abmahnung darf sich nicht darauf beschränken, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Die Abmahnung soll dem Schuldner einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 – pcb; GRUR 2010, 354 Tz. 8 – Kräutertee) Zu diesem Zweck ist es im geschäftlichen Verkehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthält. (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 29. Aufl., § 12 Rdn. 1.16; Teplitzky, Kap. 41 Rdn. 14) Was einem Verbraucher gegenüber erforderlich ist, um ihm den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu weisen, kann nicht nach denselben Grundsätzen beurteilt werden. Insoweit ist jedenfalls von einem gewerblich tätigen und rechtlich beratenen Gläubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können. Geschieht dies gleichwohl, kann der Gläubiger – nach objektiven Maßstäben- aus einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Abmahnung nicht schließen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass diese Einschätzung bisher – wie die Antragstellerin da…

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Themen: Abmahnung , Bgh , Filesharing , Olg Köln , Kostenlast , Sofortiges Anerkenntnis , Modifizierte Unterlassungserklärung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 6. Juni 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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