Neue Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Am 17.05.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten, mit der Dienstleistern im europäischen Binnenmarkt erweiterte Informationspflichten auferlegt worden sind.

Die Bürokratisierung für die betroffenen Unternehmen hat sich hierdurch verschärft.

Laut der Einschätzung des Bundesrates sind von der DL-InfoV rund 3.300.000 Unternehmen, sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler betroffen. Bei diesen Dienstleistungserbingern ist aufgrund der Informationspflichten mit einem erhöhten finanziellen Aufwand im Rahmen der Umsetzung zu rechnen.

Da die meisten Pflichtangaben schon aus anderen Verordnungen und Gesetzen resultieren, dürfte sich die Auswirkungen auf die Verbesserung des Informationsstandes von Kunden der Dienstleister in Grenzen halten.

Zunehmende Einflüsse des Europarechts

Wie in den letzten Jahren häufiger geschehen, ist dieser neue Pflichtenkatalog auf Entwicklungen auf europäischer Ebene zurückzuführen.

Die Verordnung ist das Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12.12.2006 in das innerstaatliche Recht.

Erweiterungen bereits bestehenden Informationspflichten

Durch die neue Verordnung müssen Dienstleister 11 Informationspflichten stets zur Verfügung stellen und 4 weitere auf Anfrage. Des Weiteren müssen Angaben zu den Preisen der jeweiligen Dienstleistung getätigt werden und diskriminierende Bestimmungen sind verboten worden.

Vergleichbare Regelungen ergeben sich bislang aus dem Telemediengesetz (z.B. §§ 5 und 6 TMG), der Preisangabenverordnung (PAngV) und der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV).

Neu ist etwa die Pflicht zur Angabe von Namen und Anschrift, sowie dem räumlichen Geltungsbereich von bestehenden Haftpflichtversicherungen (§ 2 Abs.1 Nr. 11 DL-InfoV). Da im Besonderen nur die vorstehenden Angaben gefordert werden und ansonsten “Angaben” zu der Haftpflichtversicherung gefordert werden, bleibt unklar, ob künftig nicht auch weitere Angaben (wie z.B. die Versicherungshöchstsumme) angegeben werden müssen.

Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldbußen

Aus § 6 DL-InfoV in Verbindung mit § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) folgt, dass Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden könnnen.

Neues Risiko für wettbewerbs…

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Themen: Wettbewerb , Abmahnung , Dienstleistung , Geldbuße , Informationspflichten

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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