Neue Verjährungsfristen ab 01.01.2010

Am 01.01.2010 tritt das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl 2009 I 3142) in Kraft. Für den Bereich des Familienrechts ergeben sich folgende Änderungen:

1. § 197 I Nr. 2 BGB wird aufgehoben. Familien- und erbrechtliche Ansprüche unterliegen dann ebenfalls der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

2. § 1378 IV BGB wird aufgehoebn, es gelten für den Zugewinn die allgemeinen Vorschriften. Die Verjährungsfrist beträgt also weiterhin 3 Jahre, beginnt jedoch jetzt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist un…

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Themen: Bgb , Zugewinn , Grobe , Hopper , Verjährung
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 28. Dezember 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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