Neue Verbraucherschutzvorschriften der EU
am 27.12.2007 von http://herrschendemeinung.de/
Am 12. Dezember 2007, also knapp zwei Wochen vor Weihnachten, treten
EU-weit strenge Vorschriften in Kraft, mit denen irreführende Werbung und
aggressive Verkaufspraktiken unterbunden werden sollen. Verboten werden u.
a. das Bewerben von Produkten mit dem Attribut "kostenlos", wenn sie es
nicht sind, und Angebote, die beim Kind ein Anspruchsverhalten wecken
(Stichwort: quengeln). Diese und zahlreiche andere Methoden, denen die neue
Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken Einhalt gebieten soll, stehen
auf einer umfangreichen schwarzen Liste. Im Visier: insbesondere ein
Dutzend "schmutziger Tricks", vom Lockangebot über Schneeballsysteme bis
hin zu falschen Gesundheitsversprechungen. Durch die Richtlinie werden
bestehende EU-Bestimmungen zu irreführender Werbung erheblich verschärft
und neue Regelungen gegen aggressive Geschäftspraktiken - darunter
Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung - eingeführt. Zweck der
Richtlinie ist es, das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in den
Binnenmarkt zu stärken, damit alle die Möglichkeiten des Ein- und
Verkaufens über Grenzen hinweg uneingeschränkt wahrnehmen können. Die
bislang geltende Richtlinie haben erst 14 Mitgliedstaaten in
innerstaatliches Recht umgesetzt. Gegen die säumigen Mitgliedstaaten hat
die Kommission Verfahren eingeleitet.
Zweck der Richtlinie ist es, das Vertrauen von Verbrauchern und
Unternehmen in den Binnenmarkt zu stärken, damit alle die Möglichkeiten des
Ein- und Verkaufens über Grenzen hinweg uneingeschränkt wahrnehmen können.
Die neue Richtlinie enthält vier Kernelemente. Das sind eine Generalklausel
mit einer Definition der unlauteren und deswegen verbotenen Praktiken, eine
detaillierte Auflistung unlauterer Geschäftspraktiken, Bestimmungen zum
Schutz bestimmter Verbrauchergruppen, die vor Ausbeutung bewahrt werden
sollen sowie eine schwarze Liste mit zahlreichen, unter keinen Umständen
zulässigen Praktiken.
In der schwarzen Liste werden über 30 Praktiken beschrieben, "die unter
allen Umständen als unlauter gelten". Darunter sind zwölf mit
bekanntermaßen verbraucherschädigender Wirkung:
1. Lockangebote: Werbung mit einem sehr preisgünstigen Produkt, das den
Verbraucher ködern …
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