Neue Serie im Vergabeblog, die neue VOL/A: Teil 1, Schlankheits-Kur oder –Wahn?
Am 29. Dezember letzen Jahres wurde die neue VOL/A 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und harrt aktuell ihres In-Kraft-Tretens durch die neue Vergabeverordnung bzw. die Einführungserlasse der Bundesländer. Was aber wurde genau in den insgesamt elf Arbeitssitzungen des zuständigen DVAL-Hauptausschuss Allgemeines von Oktober 2007 bis Oktober 2009 über den Titel “Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen“ statt bisher “Verdingungsordnung für Leistungen” hinaus geändert? Grund genug und Anlass für den Vergabeblog, eine Serie der wichtigsten Änderungen der Novelle zu beginnen. Im heutigen Teil 1 geht es um die Reform der Struktur, die weit mehr als bloße Schönheits-OP war. Tipp: Nutzen Sie doch die Druckfunktion unter jedem Artikel, so haben Sie am Ende eine kompakte Übersicht der Reform griffbereit im Regal.
Was auf den ersten Blick auffällt, ist eine gegenüber der Vorgängerin durchweg dünnere VOL/A 2009. Denn Ziel der Ende 2009 abgeschlossenen Reform der Verdingungsordnungen war vor allem eines: Bürokratieabbau. Die tut auch im Vergabeprozess auch Not. Ausweislich des bekannten Ramboll-Gutachtens des BMWi, eingeholt im Vorfeld der Reform, verursacht der bei öffentlichen Vergaben einzuhaltende Prozeß jährlich Bürokratiekosten in Höhe von 19 Mrd. Euro. Aber auch ganz ohne Gutachten ist auf Seiten der Beschaffer wie der Bieter dieser Prozess aufgrund seiner Komplexität und Fehleranfälligkeit nicht gerade beliebt. Neu ist daher in der VOL/A 2009:
1. Fortan gibt es zwei voneinander unabhängige Abschnitte: Den Abschnitt 1 für den Unterschwellen- und den Abschnitt 2 für den Oberschwellenbereich. Damit entfällt das lästige Nebeneinander von Basis- und a-Paragraphen. In Abschnitt 2 tragen die Paragraphen zur besseren Unterscheidung den Zusatz „EG“.
2. Vereinfachung der Normen: Es gibt nur noch Paragraphen und deren Absätze, keine Nummern mehr.
3. Sprache: Für gleiche Sachverhalte werden gleiche Rechtsbegriffe verwendet und – soweit möglich – die Paragraphenfolge und Überschriften von VOL/A 2009 und VOB/A 2009 angeglichen.
4. Streichung des 3. Abschnitts (“Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie) und Überführung der Inhalte des 4. Abschnitts (“Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie VOL/A SKR)” in Sektorenverordnung.
5. Reduzierung der Paragraphen auf 20 in Abschnitt 1 und 24 in Abschnitt 2. Ersatzlos gestrichen wurden dabei §§ 4, 6, 10, 11, 15, 29 VOL/A 2006. Aufgenommen wurden dafür § 6a VgV (Wettbewerblicher Dialog) in § 3 EG (Arten der Vergabe) sowie § 4 Abs. 5 VgV (Verbot der Wettbewerbsbeschränkung bei Beratungs- und Unterstützungsleistungen) in die §§ 6, 6 EG VOL/A (Teilnehmer am Wettbewerb)
Schauen wir uns das, was weggefallen ist, genauer an:
1. Wegfall des Verbots eines ungewöhnlichen Wagnisses
Die wohl auf Sicht der Bieter bedeutendste Verlust ist der Wegfall der Regelung zum Verbo…
» Vollständiger ArtikelThemen: Bundesanzeiger , Alle Beiträge , Unbedingt Lesen! , Bürokratiekosten , Vergaberechtsreform , Neue Vol A 2010
Erschienen 13. Februar 2010 auf http://www.vergabeblog.de.
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