Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 10: Die Zweckübertragungsregel)
am 20.02.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der folgenden Serie das neue Urheberrecht, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.
Der folgende Beitrag (Teil 10) beschäftigt sich mit der Zweckübertragungsregel.
I. Begriff
Die Zweckübertragungsregel des Urheberrechts ist in § 31 Abs. 5 UrhG verankert und ist im Grunde eine Auslegungsregel. Sie besagt, dass der Erwerber eines Nutzungsrechts die Aufgabe hat, Art und Umfang der Rechteeeinräumung genau zu spezifizieren. Tut er dies nicht oder unzulänglich, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem Vertragszweck.
II. Darstellung der Auslegungslehre
Nach der Zweckübertragungsregel wird im Zweifel zu Lasten des Rechteerwerbers angenommen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Die Urheberrechtslehre gebraucht hinsichtlich der Zweckübertragungslehre daher auch das einprägsame Bild von den Nutzungsrechten, die die Tendenz haben, am Urheber zu kleben. Will man sie erwerben, muss man jedes gewünschte Nutzungsrecht in seinem Umfang ausdrücklich benennen. Jede Einräumung wird daher so eng wie möglich ausgelegt. Dies bedeutet, dass als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die nächstliegende Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt.
III. Auslegung des Vertragszwecks
Bestehen also Unklarheiten über Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, gilt es den Vertragszweck zu ermitteln. Diese Auslegung richtet …
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