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Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Umfang von Nutzungsrechten der Arbeitnehmer)

am 18.02.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/

Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der folgenden Serie das neue Urheberrecht, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.


Der folgende Beitrag (Teil 9) beschäftigt sich mit dem Umfang der Nutzungsrechte der Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter.


I. Auch die Werke von Mitarbeitern sind urheberrechtlich geschützt

Urheberrechtlich geschützte Werke entstehen oft auch, wenn Arbeitnehmer oder freiberuflich beschäftigte Mitarbeiter in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen oder freiberuflichen Aufgaben tätig werden. So entstehen zum Beispiel



Softwareprogramme,
journalistische Beiträge,
Fotos,
Abhandlungen,
Präsentationen,
Pflichtenhefte,
Studien etc.


Für den Arbeitgeber und Auftraggeber stellt sich hinsichtlich der wirtschaftliche Verwertung dieser Arbeitsergebnisse die entscheidende Frage nach Art und Umfang der Nutzungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen. Das Urheberrecht beantwortet diese Fragen, macht aber ausdrücklich einen großen Unterschied zwischen dem Urheber als Arbeitnehmer und dem Urheber, der als freiberuflicher Mitarbeiter tätig geworden ist.


II. Nutzungsrechte an von Arbeitnehmern geschaffenen Werken


1. Nutzungsrechte an Werken mit Ausnahme von Computerprogrammen


Für urheberrechtlich geschützte Werke, die von Arbeitnehmern oder Beamten geschaffen werden, gilt mit Ausnahme von Computerprogrammen § 43 UrhG.


Diese Regel sichert zunächst Arbeitnehmern und Beamten ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu. (Mit Dienstverhältnissen im Sinne von § 43 UrhG sind nicht Dienstverträge im Sinne von § 611 BGB gemeint, sondern die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse der Beamten). Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann daher die im Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffenen Werke grundsätzlich legal nur verwerten, wenn er sich vertraglich die entsprechenden Nutzungsrechte gesichert hat.


§ 43 UrhG privilegiert aber den Arbeitgeber oder Dienstherr, in dem dieser Grundsatz nur gilt, …

Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 10: Die Zweckübertragungsregel)

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Serie (Teil 8): Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen von Freelancern

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Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 3: Die allgemeinen Verwertungsrechte)

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der folgenden…

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