Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht
am 11.02.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der folgenden Serie das neue Urheberrecht, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.
Der folgende Beitrag (Teil 7) beschäftigt sich mit der Einräumung von Nutzungsrechten an Software.
I Begriff
Das Urheberrecht selbst ist zwar vererbbar, aber ansonsten grundsätzlich unübertragbar. Der Urheber kann seine Rechte gemäß § 69c UrhG aber wirtschaftlich verwerten (Verwertungsrechte), in dem er einem anderen diese Rechte durch Vertrag ganz oder teilweise einräumt. Für diese Rechte, die ein Dritter erhält, spricht das Gesetz in § 31 Abs. 1 UrhG von Nutzungsrechten. Die Nutzungsrechtseinräumungen werden in der Praxis oft Lizenzen genannt. Unter Lizenzen werden aber oft die unterschiedlichsten Rechtseinräumungen verstanden. Angesichts dieser unklaren Terminologie wird im Folgenden der eindeutige Begriff der Nutzungsrechtseinräumung verwandt.
II Art der übertragenen Nutzungsrechte
Nutzungsrechten werden gemäß § 31 Abs.1 UrhG in einfache, ausschließliche und alleinige Nutzungsrechte aufgeteilt. Ebenfalls können sie zeitlich, befristet und räumlich und inhaltlich begrenzt werden. Nutzungsrechte sind übertragbar. Grundsätzlich bedarf es hierfür aber der Zustimmung des Urhebers. Eine Ausnahme hiervon besteht für das Verbreitungsrecht, im Falle der Erschöpfung (siehe Beitrag: Erschöpfungsgrundsatz).
1 Ausschließliches Nutzungsrecht
Von einem ausschließlichen Nutzungsrecht spricht man, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsrechte allein, d.h. unter Ausschluss aller Personen, einschließlich des Urhebers nutzen darf. Das ausschließliche Nutzungsrecht wird unstreitig als dingliches Recht analog dem Eigentumsrecht angesehen. Das heißt, dass der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes kann gegen Verletzter …
Zur Anwendbarkeit der GPL
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Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 10: Die Zweckübertragungsregel)
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Das bringt 2005? Vom Urheberrecht zum Nutzerrecht?
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