Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht
am 04.02.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der folgenden Serie das neue Urheberrecht, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.
Der folgende Beitrag (Teil 4) beschäftigt sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Software:
I Begriff
Der Begriff der Software umfasst zum einen alle zusammenhängenden Computerbefehle, die auf dem Rechner ausgeführt werden, also Computerprogramm in jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials. Der Begriff Software umfasst aber auch das Begleitmaterial und die Programmbeschreibung.
II Schutzfähigkeit der Software
1 Urheberschutz für Computerprogramme gemäß § 69 a UrhG
Computerprogramme sind gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlich geschützt. Geschützt sind gemäß § 69a Abs.2 UrhG alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Die Vorschrift erfasst z.B. Betriebssysteme, Anwendungsprogramme, Makros, Suchmaschinen, den Quellcode und auch einzelne Programmteile. Dabei ist es unerheblich, ob das Programm auf einem mobilen Datenträger (USB-Stick, DVD, CD-ROM, Band, Diskette) bzw. auf einer Festplatte gespeichert oder in die Hardware integriert ist. Unerheblich ist, zu welchem Zweck das Programm eingesetzt wird.
Es ist grundsätzlich auch unerheblich, oh das Programm bereits fertig gestellt ist. Auch sämtliche Vor- und Zwischenstufen, die im Rahmen der Entwicklung in verkörperter Form entstehen, sind prinzipiell schutzfähig.
Nicht geschützt sind Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze.
Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist gemäß § 69a Abs.3 UrhG, dass das Computerprogramm ein individuelles Werk in dem Sinne darstellt, dass es das Ergebnis der eigenen …
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Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht.
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Pressemitteilung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
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