Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht

Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der folgenden Serie das neue Urheberrecht, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. Der folgende Beitrag (Teil 4) beschäftigt sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Software: I Begriff Der Begriff der Software umfasst zum einen alle zusammenhängenden Computerbefehle, die auf dem Rechner ausgeführt werden, also Computerprogramm in jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials. Der Begriff Software umfasst aber auch das Begleitmaterial und die Programmbeschreibung. II Schutzfähigkeit der Software 1 Urheberschutz für Computerprogramme gemäß § 69 a UrhG Computerprogramme sind gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlich geschützt. Geschützt sind gemäß § 69a Abs.2 UrhG alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Die Vorschrift erfasst z.B. Betriebssysteme, Anwendungsprogramme, Makros, Suchmaschinen, den Quellcode und auch einzelne Programmteile. Dabei ist es unerheblich, ob das Programm auf einem mobilen Datenträger (USB-Stick, DVD, CD-ROM, Band, Diskette) bzw. auf einer Festplatte gespeichert oder in die Hardware integriert ist. Unerheblich ist, zu welchem Zweck das Programm eingesetzt wird. Es ist grundsätzlich auch unerheblich, oh das Programm bereits fertig gestellt ist. Auch sämtliche Vor- und Zwischenstufen, die im Rahmen der Entwicklung in verkörperter Form entstehen, sind prinzipiell schutzfähig. Nicht geschützt sind Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist gemäß § 69a Abs.3 UrhG, dass das Computerprogramm ein individuelles Werk in dem Sinne darstellt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist. Zur Bestimmung seiner Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Es ist für aber nicht erforderlich, dass eine besondere „Gestaltungshöhe“ erreicht wird. Bereits die „kleine Münze“ wird geschützt. Nach herrschender Lehre bezieht sich der Schutz des § 69a UrhG auf folgende Programme: • Pflichtenheft (enthält bereits Lösungskonzepte) • Grobkonzept inklusive Datenflussplan, • Feinkonzept, • Quellcode (in allen Entwicklungsstufen), • Objectcode (in allen Entwicklungsstufen), • Programmmodule, • Schnittstellen, • Software-Entwicklungs Tools, • Patches, Workarounds. 2 Urheberschutz für Software gemäß § 2 UrhG Für Softwarebestandteile, die nicht als Computerprogramme oder Entwurfsmaterial nach § 69 UrhG angesehen werden können, ist ein Urheberschutz anzunehmen, wenn sie • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG, • oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und…

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 4. Februar 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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