Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 3: Die allgemeinen Verwertungsrechte)
am 29.01.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der folgenden Serie das neue Urheberrecht, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. Der folgende Beitrag (Teil 3) beschäftigt mit den allgemeinen Verwertungsrechten.
I. Begriff
Die Verwertungsrechte sind die Rechte, die das Urheberrecht dem Urheber zuerkennt, um ihn in die Lage zu versetzten, sein Werk alleine und ausschließlich in jeglicher Art und Weise zu verwerten. Sie werden Nutzungsrechte, wenn sie einem anderen eingeräumt werden. Sie sollen die wirtschaftliche Position des Urhebers sichern und verhindern, dass Dritte das Werk unberechtigt nutzen und verwerten.
Das UrhG unterscheidet im Bereich der Verwertungsrechte zwischen der Verwertung in körperlicher (§ 15 Abs. 1 UrhG) und in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG). Die körperliche Verwertung befasst sich in Abgrenzung zu der unkörperlichen Verwertung unmittelbar mit dem Werk als solchem im Original oder als Vervielfältigungsstück. Für Computerprogramme weist § 69c UrhG gesondert Verwertungsrechte (siehe Beitrag:Verwertungsrechte an Computerprogrammen) aus.
II . Recht zur körperlichen Verwertung
Zu den Rechten zur körperlichen Verwertung gehören:
Das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG. Dieses besagt, dass es zunächst nur dem Urheber erlaubt ist, Vervielfältigungsstücke eines Werkes, gleich in welchem Verfahren und in welcher Form, herzustellen. Diese Vervielfältigung muss jedoch auf einem festen Medium erfolgen, zum Beispiel auf einer CD.
Beispiel für Vervielfältigungen.
Anfertigung von vielen Druckexemplaren einer Zeitung oder eines Buches, Fotokopien, …
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