Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 2: Schranken des Urheberrechts)
am 23.01.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der folgenden Serie das neue Urheberrecht, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.
Der folgende Beitrag (Teil 2) beschäftigt mit den Schranken des Urheberrecht.
I. Begriff
Die Schranken des Urheberrechts sind die Grenzen, die das Urheberrecht dem berechtigten Partizipationsinteresse des Urhebers an der Verwertung seines Werkes auferlegt. Sie gründen sich im ebenfalls berechtigten Interessen der Allgemeinheit am ungehinderten Zugang zu Kulturgütern, an der Erleichterung des Schulunterrichts und der Forschung und Lehre, an der Freiheit des geistigen Schaffens und an der freien Berichterstattung über Tagesereignisse. Das Urheberrecht ist somit, wie jedes absolute Recht, also zum Beispiel auch das Eigentum, sozialgebunden. Das heißt, dass es das gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliegt.
Gemäß § 63 UrhG gilt, dass bei legitimen Vervielfältigungen in der Regel stets der Urheber deutlich anzugeben ist. Auch sind gemäß § 62 Abs. 1 UrhG Änderungen an dem Werk in der Regel nicht gestattet.
II. Das Urheberrecht kennt folgende Schranken des Urheberrechts:
1. Vorübergehende Vervielfältigungen
Gemäß § 44a UrhG sind Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken zulässig, wenn sie flüchtig oder begleitend sind, sowie einen integralen Teil dieses technischen Vorgangs darstellen und eine Übertragung im Netz oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes ermöglichen und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Im Bereich der computerbasierten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken kommt es häufig zu kurzfristigen und rein technisch betrachtet notwendigen Vervielfältigungshandlungen (z. B. die Speicherung im Arbeitsspeicher). Dies …
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