Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht
am 18.01.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Die am 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urherrechts (zweiter Korb) betrifft insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken. Der Aufklärungsbedarf ist groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der folgenden Serie das neue Urheberrecht, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. Der folgende Beitrag (Teil 1) beschäftigt sich in der Einleitung zunächst mit dem Urheberrecht selbst.
I. Was schützt das Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen aber auch Software, Spiele und Computerprogramme. Ziel des Urheberrechtes ist es, die berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen. Das Urheberrecht berücksichtigt damit die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zum Teil zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt.
Entscheidend ist, dass das Urheberrecht nur das Werk, nicht aber die dem Werk zugrunde liegenden Ideen schützt. Solange also ein Werk noch nicht existiert, sondern lediglich in der Vorstellung des Schaffenden vorliegt, bestehen keine Urheberrechte. Das Werk ist aber nicht nur geschützt in seiner Endform. Bereits alle Entwürfe und festgehaltenen Pläne von Gestaltungen können bereits urheberrechtlichen Schutz genießen.
II. Schöpfungshöhe
Nicht jedes Werk ist geschützt. Erforderlich für einen urheberrechtlichen Schutz ist eine gewisse "Schöpfungshöhe" eines Werkes. Ein Werk muss nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sein. Es versteht sich, dass ein so allgemeiner Begriff wie Schöpfungshöhe sich nicht festlegen lässt. Die Ansprüche werden aber nicht all zu hoch gesetzt. Es gilt der so genannte Schutz der kleinen Münze&ldquo.
Beispiel für Werke, die den …
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