Neue Schlappe für „lovebuy.de“- Amtsgericht Wuppertal erklärt Internetgeschäfte für sittenwidrig und nichtig

Mit Urteil vom 29.07.2009 hat das Amtsgericht Wuppertal eine auf Zahlung von Nutzungsentgelten und Mahnkosten gerichtete Klage der Online-Sex-Börse Lovebuy.de (betrieben durch die VMA Management GmbH, vormals Signs21 GmbH) abgewiesen (Urteil des Amtsgerichts Wuppertal v. 29.07.2009 - 31 C 230/09). In der Urteilsbegründung hat das Amtsgericht die folgende Feststellung getroffen:

„Die Klage ist unbegründet....Der Gegenstand der von der Klägerin im Rahmen des Internetauktionshauses www.lovebuy.de unterbreiteten Angebots einer Prostituiertenversteigerung stellt ein sittenwidriges Rechtsgeschäft dar. Die Folgen ergeben sich aus § 138 Abs. 1 BGB.“

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch andere Artikel im Angebot haben mag. Die von ihr selbst vorgelegten Screenshots lassen keinen Zweifel daran, welcher Art die zur Auktion gebrachte weibliche Begleitung ist. Für die rechtliche Beurteilung ist die Angebotspalette des Internetauktionshauses www.lovebuy.de insgesamt maßgeblich, wobei der Slogan “HEISSSSSER GEHT NICHT“ erkennen lässt, dass Artikel, die nach dem Vortrag der Klägerin in jedem Erotikhandel erhältlich sind, nicht das Kerngeschäft darstellen.“

Gemäß § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. In dem konkreten Fall, wurde festgestellt, dass die Vereinbarung einer entgeltlichen Mitgliedschaft zu dem Internet-Sex-Dienst nichtig und somit rechtsunwirksam ist.

Diese Feststellung hat zur Folge, dass die vermeintlichen Mitgliedsbeiträge und alle sich hieraus ergebenen Folgekosten, wie etwa Mahngebühren oder Rechtsverfolgungskosten, von den Seitenbetreibern nicht beansprucht werden können. Schließlich sind sämtliche vertraglichen Verpflichtungen unwirksam, so das Amtsgericht Wuppertal.

Danach können sich die Empfänger von Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben gegenüber den Betreiben der Internetseite darauf berufen, dass eine vertragliche Verpflichtung nicht besteht und die Zahlung verweigern. Vorsicht sollte jedoch geboten sein, wenn Sie dennoch ein Anwaltsschreiben der Gegenseite erhalten. Dann droht häufig eine gerichtliche Auseinandersetzung. In diesem Fall sollte die genaue Sach- und Rechtslage stets nach Maßgabe des Einzellfalls geprüft werden und die Forderung unter Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt abgewehrt werden.

Tipp:

Ganz allgemein und gerade in Hinblick auf die meist nicht durchsetzbaren „lovebuy“-Forderungen gilt:

Internetbenutzer, welche die Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen von Internetdienstleistern erhalten, sollten die behaupteten Ansprüche genau prüfen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Forderung nicht besteht, sollten Sie dies in möglichst knapper Form dem Unternehmen oder dem meist schnell beauftragten Inkassobüro mitteilen. Jede weitere Mahnung kann dann getrost in den Mülleimer geworfen werfen. Wenn dennoch ein gerich…

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Themen: Inkasso , Rechtsanwalt , Köln , Forderung , Mahnung , Slogan , Sittenwidrig , Lovebuy , Amtsgericht Wuppertal
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 6. August 2009 auf http://rechtsanwaltsblog.blog.de.

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