Neue Regelungen gegen Telefonkeiler

In Österreich sind zum 01.05.2011 neue Regelungen zur Eindämmung von unerwünschten Werbeanrufen in Kraft getreten. Infolge vermehrter Verbraucherbeschwerden über sog. „Telefonkeiler“ drohen diesen nunmehr Sanktionen bis zu einer Höhe von 58.000 Euro. Außerdem wurden die Möglichkeiten für Verbraucher erweitert, sich von zustande gekommenen Verträgen zu lösen.

Zwar erklärte schon das bislang geltende österreichische Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) in § 107 öTKG – ähnlich der deutschen Regelung des § 7 UWG – ungebetene Werbeanrufe für unzulässig; auchdas österreichische Konsumentenschutzgesetz gewährte in Umsetzung der europäischen Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG Verbrauchern eine Widerrufsrecht. Aufgrund der starken Zunahme von sog. cold calls sah der österreichische Gesetzgeber jedoch weiteren Handlungsbedarf.

Telekommunikationsrechtlich verbietet der neu eingefügte § 107 Abs. 1a öTKG (BGBl. I Nr. 23/2011) neben der bereits bestehende Pflicht zur Offenlegung des Namens des Unternehmers nunmehr auch die Unterdrückung und Verfälschung der Rufnummeranzeige, wodurch die Verfolgung von Verstößen erleichtert werden soll. Ein Verstoß gegen § 107 öTKG war bislang mit einer Geldbuße von bis zu 37.000 Euro bedroht, welche auf nunmehr bis zu € 58.000 Euro angehoben wurde. Auch das bereits angesprochene Konsumentenschutzgesetz wurde geändert (BGBl. I Nr. 22/2011). Über die Anforderungen der Fernabsatzrichtlinie…

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Themen: Gesetzgebung , Cold Calls , Tkg , Österreich , Telefonkeiler

Erschienen 2. Mai 2011 auf http://www.werbeansprache.de.

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UWG - Einzelnorm
EUR-Lex - 31997L0007 - DE
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