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Neue Regeln für die Einberufung der HV durch Aktionärsrechte-RL

am 20.02.2007 von http://notizen.duslaw.eu

Nach der (endgültigen Fassung der) Aktionärsrechterichtlinie soll die Einberufung
der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften auf zwei Arten vorgenommen werden:
Zum einen muss die Gesellschaft dafür auf Medien
zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft
weiterleiten. Zum anderen muss die Information auf der Internetseite
der Gesellschaft stehen. Letzteres ist für deutsche Aktiengesellschaften nichts
Neues, denn der DCGK empfiehlt
eine solche Präsentation auf der eigenen Internetseite.


Hingegen ist die erstgenannte Anforderung (auf Medien zurückgreifen) hoch problematisch.
Denn Einberufungsfehler führen zur Nichtigkeit (§ 241 Nr. 1 AktG) oder Anfechtbarkeit
der Beschlüsse. Dieses Damoklesschwert ist inakzeptabel, zumal der Tatbestand des
Rückgriffs auf Medien völlig konturenlos ist. Der Gesetzgeber sollte daher bei der
Umsetzung der Richtlinie diesen Einberufungsakt von den erwähnten Fehlersanktionen
trennen.


Die Nützlichkeit und Operabilität des (aus der Transparenzrichtlinie bekannten) Medienrückgriffs
ist äußerst zweifelhaft. Es gibt so gut wie keine Tageszeitung, die gemeinschaftsweit
verbreitet ist. Internetseiten sind zwar ubiquitär, aber davon gibt es viele, so dass
deren Auswahl ganz beliebig wäre. Und welche dieser Medien konsumiert zufällig der
Aktionär? Vor allem aber: Die Gesellschaft muss ja nicht inserieren oder einen fremden
Internetauftritt kostenpflichtig buchen. Wenn das Zurückgreifen auf Medien ein den
Medien zuleiten (§ 3a WpAIV) ist,
besteht allein die Pflicht, Medien über das bevorstehende HV-Ereignis zu informieren.
Was eine Zeitung oder ein Internetdienst aus dieser Information machen, liegt nicht
mehr in der Verantwortung der …

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