Neue Rechtsprechung zur Frage, ob ein Arbeitgeber auf private E-Mails des Beschäftigten zugreifen und diese als Beweismittel verwenden darf.

Die Auswertung des privaten E-Mail-Verkehrs zu Beweisgründen unterliegt - so das Landgericht Niedersachsen - weder einem Verwendungs- noch einem Verwertungsverbot.

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Niedersachen vom 31.05.2010 (12 SA 875/09) geht das Gericht auf die umstrittene Frage ein, ob ein Arbeitgeber auf private E-Mails des Beschäftigten zugreifen und diese als Beweismittel verwenden darf. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber außerordentlich gekündigt, da der Arbeitnehmer in einer exzessiven Art private E-Mails schrieb. Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung rechtmäßig.

Wie bereits im 7. Teil der Serie „E-Mail-Archivierung und IT-Richtlinie“ beschrieben, ist umstritten, ob der Arbeitgeber auf private E-Mails zugreifen darf. Des Weiteren ist umstritten, ob der Arbeitgeber die privaten E-Mails im Prozess als Beweismittel vorlegen darf. Dazu hat das Gericht in seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung Stellung genommen. Es entschied, dass die Auswertung des privaten E-Mail-Verkehrs zu Beweisgründen weder einem Verwendungs- noch einem Verwertungsverbot unterliege. Eine solche Annahme verstoße gegen Grundprinzipien des deutschen Zivil- und des Arbeitsgerichtsverfahrens. Vielmehr sei durch eine Abwägung der widerstreitigen Interessen der Parteien über die Rechtmäßigkeit des Einbringens der E-Mails in das Gerichtsverfahren zu entscheiden.

Auf der Interessensseite des Arbeitnehmers steht dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG. Auf der anderen Seite des Arbeitgebers steht das Interesse an einer Missbrauchs- und Verhaltenskontrolle. Im vorliegenden Falle gab es keine mildere Mittel, um das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu belegen. Des Weiteren war das Vertrauen des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer durch dessen exzessiven E-Mail-Verkehr zu privaten Zwecken stark beeinträchtig. Daher musste der Arbeitnehmer die Verwertung der E-Mails im Prozess trotz der Persönlichkeitsverletzung hinnehmen. Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitgeber trotz des hohen Schutzes der Arbeitnehmer, insbesondere ihrer Daten und Telekommunikation, nicht ganz schutzlos gestellt sind.

Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei gilt das Fernmeldegeheimnis, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der Telekommunikationsmittel (E-Mail, Internet, Telefon) über die betriebliche Infrastruktur zulässt. Aber auch bei einem Verbot der privaten Nutzung ist im Falle einer offensichtlich als privat gekennzeichneten E-Mail, ein Zugriff des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zulässig. In beiden Fällen muss es zugunsten des…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Niedersachsen , Landgericht , Verwertungsverbot

Erschienen 1. September 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Arbeitsrecht - Private E-Mail Kommunikation am Arbeitplatz und Beweisverwertungsverbot

Paluka.de: Blog | 21. September 2010 — Auch bei der erlaubten privaten Emailnutzung besteht kein pauschales „Beweisverwertungsverbot“ von privaten E-Mails, die ein Ar…

Arbeitsrecht - Private E-Mail Kommunikation am Arbeitplatz und Beweisverwertungsverbot

Paluka.de: Blog | 21. September 2010 — Auch bei der erlaubten privaten Emailnutzung besteht kein pauschales „Beweisverwertungsverbot“ von privaten E-Mails, die ein Ar…

Gewerkschafts-e-mails an Arbeitnehmer trotz Verbots der privaten Nutzung der e-mail Adresse!

Dr. Bücker Newsfeed | 4. März 2009 — Der zuständigen Gewerkschaft des Arbeitnehmers ist es erlaubt, sich über den Weg der dienstlichen e-mail mit Werbung und Inform…

LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber darf auf dienstliche E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 30. Juli 2011 — LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, Az. 4 Sa 2132/10 §§ 3, 88 TKG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Das LAG Berlin-B…

Arbeitgeber darf auf dienstliche E-Mails seiner Arbeitnehmer zugreifen

Kanzlei Dr. Schenk | 16. August 2011 — Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.02.2011 (Az. 4 Sa 2132/10) entschieden, dass ein Arbeitgebe…

174 private E-Mails am Arbeitsplatz

Arbeit und Datenschutz | 5. Juli 2010 — Wegen ekzessiven private E-Mailens während der Arbeitszeit ist dem stellvertretenden Leiter eines Bauamts gekündigt worden. Z…

Kündigung wegen exzessiver privater E-Mail-Kommunikation am Arbeitsplatz

beck-blog | 8. Juli 2010 — Wer während der Arbeitszeit seinen Dienst-PC exzessiv für ausgedehnte private E-Mail-Kommunikation nutzt, muss mit einer auße…

Arbeitgeber und der Zugriff auf den EMail-Account des Arbeitnehmers

Rechtsanwalt München | 3. September 2011Arbeitgeber und der Zugriff auf den EMail-Account des Arbeitnehmers Ein Arbeitgeber kann auf dienstliche E-Mails zugreifen, s…

Zugriff auf EMail-Account des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

Conle§i | 10. Oktober 2011 — Zugriff auf den EMail-Account des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber Ein Arbeitgeber kann auf dienstliche E-Mails zugreifen,…

Urteil Des Arbeitsgerichts Berlin Vom 17. August 2010 - 36 CA 235/10 -: Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mail-Postfach des Mitarbeiters

LEGALIT.de | 18. August 2011 — Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (16.02.2011 – 4 Sa 2132/10) entschieden, dass ein Arbe…

Niedersächsische Arbeitsgerichtsbarkeit - Rechtsprechungsdatenbank