Neue Pflichtangaben für Emails. Wirklich Neu?

Für recht viel Aufregung sorgt derzeit das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ vom 10. November 2006, Bundesgesetzblatt (PDF) Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52. Hier wurden mit Wirkung zum 01.01.2007 auch Neuerungen eingeführt, die Pflichtangaben in Emails betreffen. Durch Artikel 10 dieses Gesetzes wurde § 35a, 37a GmbHG und § 80 AktG geändert.

In § 35a GmbHG (und dem analogen § 80 AktG) ist geregelt, welche Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen gemacht werden müssen. Dazu gehören bei der GmbH unter anderem die Rechtsform einer Gesellschaft, der Geschäftssitz, das Registergericht, alle Geschäftsführer, evtl. Angaben zum Aufsichtsrat. Durch das EHUG wurde § 35a GmbHG insoweit geändert, als nach dem Wörtchen „Geschäftsbrief“ die Ergänzung „gleichviel welcher Form“ eingefügt wurde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die bislang für Geschäftsbriefe geltenden Angaben nun auch für den übrigen geschäftlichen Schriftverkehr, insbesondere auch für Emails gelten. § 35a GmbHG ist eine Ordnungsvorschrift. Fehlende Angaben machen die Erklärung als solche nicht ungültig, können aber ggf. einen Anspruch aus culpa in contrahendo, also die Verletzung von Pflichten beim Vertragsschluss, begründen, ggf. aber auch zu einer Rechtsscheinhaftung führen. Es ist also zu empfehlen, die Signaturen um die bislang für Geschäftsbriefe zwingenden Pflichtangaben zu erweitern. Dies umso mehr, als vielfach Abmahnungen befürchtet werden, wen…

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Themen: Bundesgesetzblatt , Handelsregister , § 37a GmbhG

Erschienen 31. Januar 2007 auf http://www.law-blog.de/.

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