Neue Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Am 30. Juli 2010 ist das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (BGBl. I 977) in Kraft getreten.

Der Darlehensgeber kann mit Verwendung des Musters davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster ist wie die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung dem EGBGB als Anhang angefügt und hat dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Die Gerichte können die Muster nicht mehr – wie in der Vergangenheit geschehen – als den BGB-Vorgaben widersprechend ansehen.

Beachten Sie hierzu auch Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen), § 6 EGBGB:

§ 6 Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, 2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers, 3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, 4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, 6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalte…

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Themen: E-commerce , Muster
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 12. August 2010 auf http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/.

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