Neue Mandate durch Verrat?

Daß der Gesetzgeber Verräter und Ermittler ins selbe Boot gesetzt hat, ist bekannt; die § 31 BtMG und § 46b StGB sind die Basis für ein furchtbares fruchtbares Zusammenwirken von Straftätern und Strafverfolgern. Darüber hatte ich bereits berichtet, weil die Vorschriften eben auch tief ins Verhältnis zwischen Mandant und seinem Verteidiger eingreifen.

Daß diese Norm aber auch zu neuen Mandaten für Strafverteidiger führen kann, habe ich kürzlich einer Ermittlungsakte entnehmen können.

Anfang 2009 wurde Bulli Bullmann verhaftet, nachdem man Betäubungsmitteln im Kilobereich bei ihm entdeckt hatte. Bullmann wurde verteidigt von einem Rechtsanwalt, nennen wir ihn mal Rudolf Ratte.

Dieser Verteidiger hat nun seinem Mandanten bereits bei der polizeilichen Vernehmung (vor Akteneinsicht also, ein Kardinalfehler!) zum umfassenden Geständnis geraten. Und darüber hinaus auch noch zum Verrat seines Lieferanten namens Wilhelm Brause.

Bulli Bullmann wurde rechtskräftig verurteilt, wobei er wohl den begehrten Rabatt des § 31 BtMG mitnahm. Seine Aussagen führten zu einem (verdeckten) Ermittlungsverfahren gegen Wilhelm Brause.

Vor ein paar Tagen erfolgte der Zugriff der Polizei und zur Sicherstellung von Betäubungsmitteln im dreistelligen Kilobereich. Ohne den Hinweis des Verräters Bullmann, beraten von Rechtsanwalt Rudolf Ratte, hätten die Ermittler den Lieferanten Brause nicht, jedenfalls jetzt noch nicht, überführen können. Insoweit war der Strafnachlass also “gerechtfertigt”.

Soweit, so übel, aber normal.

Nachdem ich mich für Wilhelm Brause als Verteidiger gemeldet und ihn durch das Haftverfahren begleitet hatte, begegnet mir Rechtsanwalt Rudolf Ratte in der Unter…

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Themen: Rechtsanwalt , Rechtsanwälte , Vorschriften , Lieferanten
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 6. April 2010 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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