Neue Leitsatzentscheidung des BGH zum Thema Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert
Der BGH hatte über einen Fall einer Eigenreparatur nach zu entscheiden, bei welcher die vom Sachverständigen ermittelten brutto den steuerneutral um 51 %
überstiegen haben.
Der Sachverhalt in Kürze:
brutto Reparaturkosten € 3.254,02 €
Wiederbeschaffungswert 2.150,- €
Die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs wurde durch den Kläger selbst durchgeführt. Er verlangte Zahlung von 130 % des
Wiederbeschaffungswertes (2.795,- €), hilfsweise die vom Sachverständigen ermittelten netto Reparaturkosten (2.734,47 €).
Die Entscheidung:
Der BGH erteilte dem Kläger eine Absage unter Hinweis auf seine Rechtsprechung seit 2005. Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 %
über den Wiederbeschaffungswert könne nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden,
wie in der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht habe.
Der BGH verwies zwar auf seine Entscheidung vom 14. Dezember 2010 (VI ZR 231/09). Dort ging es um vom Sachverständigen geschätzte
Reparaturkosten über der 130 %-Grenze, wobei dem Geschädigten unter Verwendung von Gebrauchtteilen gelungen war, eine fachgerechte
und nach Vorgaben des Gutachtens durchgeführter Reparatur nachzuweisen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen.
Im zur Entscheidung stehenden Fall wich jedoch die durchgeführte Reparatur von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens ab, da
konkret der hintere Querträger an…
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