Neue Justizentlastung geplant: ZPO-freies Verfahren bis 1.000 EURO
Schon wieder wird versucht, die Justiz zu entlasten. Nach einem Bericht des MittelstandsWiki plant der Bundesrat, den Streitwert für Bagatellverfahren von bisher 600 auf 1.000 Euro anzuheben.
Hintergrund ist die Vorschrift des § 495a ZPO:
§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
Das bedeutet, dass das Gericht keine mündliche Verhandlung durchführen muss, Fristen verkürzen kann, frei Beweis erheben kann (z.B. auch telefonisch). Im Prinzip gilt die Zivilprozessordnung für solche Verfahren nicht mehr, der Richter ist nurmehr an die rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes gebunden.
Ob dieses Verfahren allerdings zu einer echten Verfahrenserleichterung führt, ist fraglich:
Seit Geltung des § 495a ist das Schrifttum auf der Suche nach Möglichkeiten eines vereinfachten Verfahrens. Das AG Nordenham hat sogar eine “BaBagVfO” entwickelt, wobei diese Verfahrensordnung eher deutlich macht, dass echte Vereinfachungen nicht möglich sind. … … weist völlig zu Recht darauf hin, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Ermessensfreiheit letztlich wieder auf die Anwendung der ZPO einschränkt; andernfalls besteht konkrete Gefahr, dass sich Rügever…
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Erschienen 23. November 2007 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.
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