Neue Hoffnung für Anleger des Falk-Zinsfonds und der Falk-Fonds 60 GbR

Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 08.03.2006 erstmals einen Anlageberater zur vollständigen Rückabwicklung einer von ihm empfohlenen Beteiligung am Falk-Zinsfonds verurteilt. (Az.: 24 O 2958/05), da der Anlageberater nach den Feststellungen des Gerichts nicht vollständig über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt hat. Der Anlageberater wurde deshalb durch das Gericht verpflichtet, dem Anleger sein gesamtes investiertes Kapital zurückzuerstatten. Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nun bestätigt (Az.:20 U 2694/06) und ausgeführt, dass nach seiner Ansicht einem sicherheitsorientierten Anleger, der eine Anlage für die Altersvorsorge sucht, wohl keine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfohlen werden darf. Den vertretenen Anlegern wurde der Falk-Zinsfonds als gleich-wertige Alternative zum Sparbuch empfohlen. Die Ausschüttungen in Höhe von 8% p.a, so der Anlageberater, seien garantiert. Verlustrisiken bestünden nicht. Weiter wurde den Anlegern versichert, das investierte Kapital bereits nach einem Jahr, spätestens jedoch zwei Jahre nach Zeichnung, vollständig zurück zu erhalten. Die Tatsache, dass das eingesetzte Kapital nicht durch entsprechende Grundbucheintragungen gesichert war, wurde den Anlegern verschwiegen. Mit der Insolvenz der Falk-Gruppe Anfang 2005 befürchteten die Anleger den Verlust ihrer in den Falk-Zins Fonds investierten Gelder und reichten Klage ein. „Anleger, denen ihre Beteiligung am Falk-Zinsfonds oder Falk-Fonds 60 ebenfalls über einen Anlageberater vermittelt wurde, sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung gegen den Anlageberater zustehen“, so Recht…

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Themen: Insolvenz , Haftpflichtversicherung , Beteiligung , Gbr , Zins , Eile
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 12. September 2006 auf http://www.cllb.de.

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