Neue Formvorschriften für geschäftliche eMails
am 27.02.2007 von http://www.juragebirge.de
Seit Beginn dieses Jahres gelten neue Formvorschriften für den elektronisch geführten, geschäftlichen Schriftverkehr bei einer ganzen Reihe von Unternehmern. Der Gesetzgeber stellt in den Vorschriften der §§ 37a HGB und 125a HGB, 35a GmbH-Gesetz sowie 80 Abs. 1 Aktiengesetz klar, dass E-Mails und konventionelle postalische Schreiben in der geschäftlichen Korrespondenz grundsätzlich als gleichgestellt werden. Die neue Regelung gilt für zunächst alle eingetragenen Firmen, also Kapitalgesellschaften (GmbHs und AGs), im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (OHGs und KGs) sowie für eingetragene Einzelunternehmer (e.K.).
Teilweise ließt man in anderen Beiträgen zu diesem Thema, Freiberufler unterfielen nicht der Neuregelung. Dies trifft aber indes nur insoweit zu, als dass diese Freiberufler nicht in der besonderen Personengesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft tätig sind. Denn nach § 7 Abs 5 PartGG ist für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft u.a. § 125a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift lautet wiederum insofern: „ Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. […]“
In E-Mail, als der klassichen Form elektronischer Kommunikation fortan enthalten sein müssen:
- die Firmenbezeichnung,
- der Rechtsformzusatz,
- Name des Unternehmers bzw. des/der Geschäftsführer(s) oder Vorstands- bzw. Aufsichtsratsvorsitzenden,
- die Anschrift und
- die Handelsregisternummer enthalten sein.
Nicht zwingend enthalten sein müssen Angaben über die telefonische Erreichbarkeit. Zudem gibt es keine Vorschriften über die Positionierung der Informationen. Geeigneter Weise stellt man sie wohl aber in einer Signatur zusammen.
Die Neuregelung sollte von Unternehmern dringend umgesetzt werden. Wir erinnern uns an die Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die in § 6 des Teledienstgesetzes verankerten Impressumspflichten von Websitebetreibern. „Vorsprung durch Rechtsbruch“ war damals das Motto.
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