Neue Fahrerlaubnis nach zwei Jahren Entzug?

Wenig bekannt ist, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis für zwei Jahre oder mehr eine erneute Fahrerlaubnisprüfung nicht mehr zwingend ist. Dieses war nach § 20 FeV nur bis zum 29.10.2008 der Fall. Absatz II der Norm lautete:

Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Mit Wirkung zum 30.10.2008 wurde der zweite Satz gestrichen und die Norm ab dem 16.o1.2009 sprachlich in eine positive Formulierung g…

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Themen: Fahrerlaubnis , Ordnung

Erschienen 31. Januar 2010 auf http://ra-melchior.blog.de.

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