Neue Ermittlungsmethoden der Staatsanwaltschaft?

Ein Verkehrsunfall führte dazu, dass gegen den einen Fahrer ein Strafverfahren eingeleitet wurde, wie es halt so allgemein üblich ist.

Es erging ein Strafbefehl. Dagegen legte der Fahrer Einspruch ein.

In der mündlichen Verhandlung wurde dann der ganze Sachverhalt verhandelt, besprochen, erörtert usw.

Schließlich taucht im Protokoll der Verhandlung plötzlich eine Frage des Staatsanwaltes auf: “Haben Sie überhaupt einen Führerschein?”

Der Angeklagte antwortet mit ja. Der Staatsanwalt will den Führerschein sehen. Der Angeklagte zeigt dem Staatsanwalt seinen Führerschein.

Das Verfahren wird nach § 153 a StPO eingestellt. …

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Themen: Stpo

Erschienen 29. Juli 2010 auf http://www.r-tape.de.

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