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Neue Entscheidung vom OLG Hamburg - Wann ist ein EBAYer gewerblich?

am 07.03.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

Bin ich gewerblich? Diese Frage stellen sich immer wieder viele Ebay-Verkäufer. Denn wenn sie rechtlich gesehen als gewerblich gelten, dann müssen sie sich an eine Vielzahl von Vorschriften halten. Beispielsweise muss man als gewerblicher Verkäufer über das Widerrufsrecht belehren.





Das OLG Hamburg hat nun in einer Entscheidung (Beschluss vom
27.02.2008, Az. 5 W 7/07) die
Kriterien für die Annahme der Gewerblichkeit eines eBay-Verkäufers präzisiert.


Grundsätzlich liegt
ein Gewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches vor, wenn eine planvolle, auf
gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt
wird und dies nach außen hervortritt.


Diese noch recht unbestimmte Definition ist in den letzten
Jahren durch die Rechtsprechung konkretisiert worden.


 



Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss nun Folgendes
ausgeführt:


Ob
ein eBay-Verkäufer Unternehmer ist oder gewerblich handelt muss anhand
einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.
Für
die Annahme der Gewerblichkeit bzw. der Unternehmereigenschaft gibt es
bestimmte Indizien. Diese
Indizien können z.B. sein:

Zahl
und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen
der
Auktionsumsatz
ein
Auftreten (bzw. Internetauftritt) oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen
Eindruck machen
das
Betreiben eines sog eBay-Shops


Allerdings:
Allein die Anzahl der Auktionen oder Bewertungen reicht für die Annahme
einer gewerblichen Tätigkeit nicht aus – z.B. kann es auch sein, dass ein
privater Verkäufer lediglich seine umfangreiche private Sammlung bei eBay
veräußert.
Aber:
242 Bewertungen in einem Zeitraum von zwei Jahren, wie es in dem von OLG
Hamburg zu beschließenden Fall war, sprechen in der Regel für …

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