Neue Entscheidung vom OLG Hamburg - Wann ist ein EBAYer gewerblich?
Bin ich gewerblich? Diese Frage stellen sich immer wieder viele Ebay-Verkäufer. Denn wenn sie rechtlich gesehen als gewerblich
gelten, dann müssen sie sich an eine Vielzahl von Vorschriften halten. Beispielsweise muss man als gewerblicher Verkäufer über das
Widerrufsrecht belehren.
Das OLG Hamburg hat nun in einer Entscheidung (Beschluss vom 27.02.2008, Az. 5 W 7/07) die Kriterien für die Annahme der
Gewerblichkeit eines eBay-Verkäufers präzisiert.
Grundsätzlich liegt ein Gewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige
und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt.
Diese noch recht unbestimmte Definition ist in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung konkretisiert worden.
Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss nun Folgendes ausgeführt:
Ob ein eBay-Verkäufer Unternehmer ist oder gewerblich handelt muss anhand einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls
festgestellt werden. Für die Annahme der Gewerblichkeit bzw. der Unternehmereigenschaft gibt es bestimmte Indizien. Diese Indizien
können z.B. sein: Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen der Auktionsumsatz ein Auftreten (bzw.
Internetauftritt) oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen das Betreiben eines sog
eBay-Shops Allerdings: Allein die Anzahl der Auktionen oder Bewertungen reicht für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht aus
z.B. kann es auch sein, dass ein privater Verkäufer lediglich seine umfangreiche private Sammlung bei eBay veräußert. Aber: 242
Bewertungen in einem Zeitraum von zwei Jahren, wie es in dem von OLG Hamburg zu beschließenden Fall war, sprechen in der Regel für die
Unternehmereigenschaft bzw. die gewerbliche Tätigkeit eines eBay-Verkäufers. Ebenso kann für eine ge…
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