Neue Entscheidung des BGH zur zulässigen Höhe einer Vertragsstrafe

BGH Urteil vom 08.07.2004, Aktenzeichen VII ZR 24/03 Am 23.01.2003 hatte der BGH eine von uns bereits veröffentlichte Entscheidung getroffen, wonach eine Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung nur wirksam ist, wenn eine Obergrenze von nicht mehr als 5 % der Auftragssumme vereinbart ist. Da der BGH in früheren Entscheidungen eine Obergrenze von 10 % für noch zulässig erachtet hatte, galt die neue Obergrenze nach dem BGH nur für Verträge, die nach der Veröffentlichung der neuen Entscheidung geschlossen wurden. Jetzt hat der BGH festgelegt, dass die alte Rechtsprechung auch noch für Verträge gilt, die in einer gewissen Übergangszeit geschlossen wurden. Als Stichtag legte der BGH nun den 30.06.2003 fest. Dies bedeutet: Wurde in einem Bauvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart und wurde dieser vor dem 30.06.2003 geschlossen, so ist die Klausel auch wirksam, wenn als Obergrenze 10 % der Auftragssumme festgelegt wurde. Wurde der Vertrag nach dem 30.06.2003 geschlossen, so ist die Klausel nur wirksam, wenn eine Obergrenze von 5 % nicht überschritten wurde. Wurde eine Auftragssumme von 15 Mio DM im Vertrag überschritten, so hielt der BGH schon seit einer Entscheidung aus dem Jahre 1986 eine Obergrenze von 10 % für Vertragsstrafen als allgemeine Geschäftsbedingung für bedenklich. Aus diesem Grunde sieht der BGH bei derart hohen Auftragsummen auch einen Vertrauensschutz nicht für gegeben. Dies bedeutet: Wurde ein Bauvertrag mit einer Auftragssumme von 15 Mio. DM geschlossen mit einer Obergrenze der Vertragsstrafe von mehr als 5 %, so ist diese Klausel unwirksam und zwar unabhängig davon, wann der Vertrag geschlossen wurde.

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Erschienen 25. August 2004 auf http://www.heinicke.com.

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Kommentare zu "Neue Entscheidung des BGH zur zulässigen Höhe einer Vertragsstrafe":

14. Oktober 2009 von Engel, Matthias — Sehr geehrte Damen und Herren,

find immer wieder echt toll wenn Internetseiten
richtig aufklären und damit auch viele sich nicht mehr in die Unsicherheit bringen lassen hier auch gut gezeigt wird ein Lob von mir!

Vor allem was man schaffen müsste das man solche Werbemails; man kann sie unterdrücken schon bereits aber, sie kommen trotzdem! Wie Werbemail GayUnion versprechen das blaue vom Himmel erzählen in Ihrer Pagen wirklichen Müll was so gar nicht der Realität wäre und begrenzen Ihren Mitgliederalter bis 27 j. beim ein-schauen, muss man jedoch staunen, wo stecken da eigentlich die Fallen?

Übergeben sich was sie nicht alles hätten an Anzahl der Mitglieder und was sieht man Opis die sich als Junge Leute ausgeben. Zudem meine ich das wäre was für dem Bundesbeauftragten Jugendschutz dort mal eine Kontrolle zu machen, auch das hier die Mitglieder zu Zahlungen ja vielleicht zu falschen Vertragstrafen wie so über all fast noch es gängig ist, falsch hereingezogen werden! Zu § 339 BGB sieht ja anders aus und die Verwirkung verliert man ja den Rechtsschutz und wird nicht oder darf nicht hereingezogen werden, wie es viele Internetpage so falsch betreiben..

Tschüss Matthias

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