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Neue Beschäftigungsverhältnisse*

am 10.04.2007 von http://lawontheblog.kundp.at

Das „Arbeitsrecht“, gemeint die zahlreichen kollektivvertraglichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die Dienstverhältnisse betreffen, legen an die Gestaltung von Arbeitsverträgen ein enges Korsett an. Primär um eine Übervorteilung des Arbeitnehmers durch den in der Regel wirtschaftlich übermächtigen Arbeitgeber zu verhindern, sind viele Aspekte des Arbeitsvertrages nicht frei durch die Beteiligten vereinbar, sondern müssen regelmäßig bestimmte Mindeststandards erfüllt sein. Typischerweise sind dies z.B. kollektivvertragliche Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und Regeln über den konkreten Inhalt der geschuldeten Arbeitstätigkeit. Diese Schutznormen zu Gunsten des Arbeitnehmers, werden durch die Arbeitsgerichte auch mit einer durchaus arbeitgeberfreundlichen Haltung bei der Auslegung der Gesetze durchgesetzt.
 
Hinlänglich bekannt und breit diskutiert ist der Umstand, dass der Faktor „Arbeit“ einerseits durch die oben beschriebenen Ansprüche des Arbeitnehmers, andererseits durch Steuern und Abgaben aus Sicht des Unternehmers kostspielig ist.
 
Dem entsprechend gibt es seit geraumer Zeit Versuche, durch vertragliche Vereinbarungen aller Art, das Arbeitsrecht zu „umschiffen“, etwa um der Pflichtversicherung, oder kollektivvertraglichen Ansprüchen zu entgehen. Der Vorteil liegt vermeintlich auf beiden Seiten: Der Unternehmer trägt eine wesentlich geringere Bruttobelastung, dem Dienstnehmer bleibt „netto“ vermeintlich mehr auf der Hand. Dass mit einer solchen Konstruktion meist erhebliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer einhergehen, sei hier lediglich am Rande erwähnt.
 
Praktisch wird häufig versucht Arbeitsverhältnisse als „Werkverträge“, oder „freie Dienstverhältnisse“ zu titulieren. Der Knackpunkt solcher Vereinbarungen ist immer der Versuch, die enge arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglicht abzuschwächen oder aufzulösen. Der Dienstnehmer soll nicht mehr seine Arbeitsleistung schulden – das ist eigentlich das Wesen jedes Dienstvertrages -, sondern einen „Erfolg“. Ähnlich einem z.B. Tischler, der sich …

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